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Internationale Koordination Krankenversicherung

Aufgaben

Das Personenfreizügigkeitsabkommen bezeichnet in einem Anhang die Gemeinsame Einrichtung KVG sowohl als Verbindungsstelle als auch als aushelfender Träger für Krankheit und Mutterschaft. Hinzu kommt, dass das Parlament bei den versicherungspflichtigen Schweizer Rentnern, welche in einem EG-Staat bzw. in Island oder Norwegen wohnen, die für Versicherte in der Schweiz den Kantonen zugewiesenen Aufgaben (Befreiung von Versicherungspflicht, Zuweisung nicht Versicherte zu Krankenversicherer, Prämienverbilligung) wegen der fehlenden Anknüpfung an einen Kanton diese einer zentralen Stelle übertragen musste. Das Parlament hat sich dabei für die Gemeinsame Einrichtung KVG entschieden.

Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden Aufgaben:

1. Aufgaben als Verbindungsstelle:

1.1 Inkasso Leistungen (Art. 19 Abs. 1 KVV):


Die Gemeinsame Einrichtung KVG nimmt das Inkasso beim zuständigen Krankenversicherer in der Schweiz vor, wenn dessen Versicherter in einem EG- bzw. EFTA-Staat Leistungsaushilfe erhielt. Die Rechnungen erhält sie je nach Abrechnungsart (effektive Kosten oder Pauschalbetrag) halbjährlich bzw. jährlich von den Verbindungsstellen in den EG- bzw. EFTA-Staaten, in welchen in der entsprechenden Zeit eine Leistungsaushilfe für KVG-Versicherte erfolgte.
 

Die Gemeinsame Einrichtung KVG nimmt das Inkasso beim zuständigen Krankenversicherer in der EG bzw. EFTA vor, wenn dessen Versicherter in der Schweiz Leistungsaushilfe erhielt. Die Rechnungstellung nimmt sie je nach Abrechnungsart (effektive Kosten oder Pauschalbetrag) halbjährlich bzw. jährlich an die entsprechenden Verbindungsstellen vor.

Die Gemeinsame Einrichtung KVG rechnet jährlich für beide Aufgaben je mit 100'000 Fällen.

1.2 Pauschalbeträge

Bei zwei Personenkategorien mit dauerndem Aufenthalt im anderen Staat (Rentner, Familienangehörige des im anderen Staat wohnhaften Erwerbstätigen) sieht das Koordinationsrecht der EG die Verrechnung einer Monatspauschale anstelle der effektiven Kosten vor. Die Pauschalen werden jährlich pro Staat und Kategorie berechnet und müssen von einer Kommission der EG genehmigt werden, bevor sie verrechnet werden können. Erfahrungsgemäss dauert dies ca. 3-4 Jahre.

Die Gemeinsame Einrichtung KVG hat bei den Pauschalbeträgen zwei Aufgaben:


Sie berechnet die Pauschalbeträge in der Schweiz (Art. 19 Abs. 2 Bst. b KVV). Die Details dazu sind im Abkommen selbst sowie in einem Reglement der Gemeinsamen Einrichtung KVG fest gehalten.
 

Sie ermittelt die Pauschalbeträge pro Person, welche die Schweizer Krankenversicherer der Prämienberechnung für die einzelnen EG-Staaten bzw. für Island und Norwegen zu Grunde zu legen haben (Art. 19 Abs. 2 Bst a KVV).

2. Aufgaben als aushelfender Träger:

Im Vordergrund steht hier die Leistungsaushilfe in der Schweiz. Aus drei Gründen wird die Anzahl Fälle gegenüber dem Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland massiv zunehmen:


Sie bezieht sich auf alle 25 EG-Staaten sowie die EFTA-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen.
 

Die Leistungsaushilfe bei vorübergehendem Aufenthalt in der Schweiz (Touristen) ist nicht mehr auf stationäre Behandlungen begrenzt.
 

Die Leistungsaushilfe umfasst auch die im Koordinationsrecht der EG vorgesehenen Zustimmungsfälle, d.h. der Patient begibt sich zum Zwecke der Behandlung in einen anderen Staat. Wegen der starken Ausprägung des Spitalplatzes Schweiz bietet sich unserem Gesundheitswesen die Chance, die spitzenmedizinischen Leistungen einer europäischen Kundschaft anzubieten.

Zur Leistungsaushilfe in der Schweiz erstellt die Gemeinsame Einrichtung KVG jährlich eine Statistik zu Handen des BSV (Art. 19 Abs. 2 Bst. c KVV).

3. Aufgaben an Stelle der Kantone:

Verlegt ein Rentner den Wohnsitz von der Schweiz ins Ausland, besteht kein Anknüpfungspunkt mehr an einen Kanton. Bezüger einer Schweizer Rente werden mit dem Personenfreizügigkeitsabkommen in der Schweiz versicherungspflichtig, auch wenn sie in einem EG-Staat bzw. in Island oder Norwegen wohnen. Damit konnte das Parlament die Zuständigkeit für diese Personen nicht an einen Kanton übertragen. Es hat eine so genannte Bundeslösung beschlossen, wobei die Übertragung an die Gemeinsame Einrichtung KVG erfolgte. Es handelt sich um die folgenden Aufgaben:


Befreiung von der Versicherungspflicht (Art. 18 Abs. 2bis KVG);
 

Zuweisung nicht Versicherte zu Versicherer (Art. 18 Abs. 2ter KVG);
 

Prämienverbilligung (Art. 18 Abs. 2quinquies KVG).

Hinzu kommt als einmalige Aufgabe die Orientierung der Rentner, welche im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Personenfreizügigkeitsabkommens bereits in einem EG-Staat bzw. in Island oder Norwegen wohnen.

Die Bundeslösung führt dazu, dass ein an einer Stelle konzentriertes Wissen über das Koordinationsrecht, die Anpassung des innerstaatlichen Rechts und die Verhältnisse in den einzelnen EG- bzw. EFTA-Staaten vorhanden ist. Das Parlament hat deshalb die Gemeinsame Einrichtung KVG verpflichtet, die Kantone bei der Durchführung der Prämienverbilligung für Versicherte im Ausland mit einem Anknüpfungspunkt an einen Kanton zu unterstützen (Art. 18 Abs. 2quater KVG). Der Umfang dieser Unterstützung wird in einem Reglement des Stiftungsrates präzisiert. Es handelt sich im Wesentlichen um Übersichten zu den einzelnen EG- bzw. EFTA-Staaten, welche den Kantonen in Papierform zugänglich gemacht werden.

4. Weitere Aufgaben

Zu den internationalen Verpflichtungen der Schweiz in der Krankenversicherung gehören auch die am 1. April 1990 in Kraft getretene bilaterale Leistungsaushilfe zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland (2. Zusatzabkommen vom 2. März 1989 zum Abkommen über Soziale Sicherheit) sowie das Rheinschifferabkommen. Mit dem In-Kraft-Treten des Personenfreizügigkeitsabkommens hat das bilaterale Abkommen mit Deutschland jedoch an Bedeutung verloren. Letzteres gilt im Wesentlichen nur noch für Drittstaatangehörige.

Finanzierung

Die Finanzierung der Aufgaben der Gemeinsamen Einrichtung KVG innerhalb der Abteilung internationale Koordination Krankenversicherung ist im KVG (Änderung vom 6. Oktober 2000) bzw. in der KVV (Änderung vom 3. Juli 2001) geregelt. Die Verwaltungskosten für die Leistungsaushilfe in der Schweiz werden durch die Schweizer Krankenversicherer finanziert. Dies entspricht der europäischen Doktrin und wird als Beitrag der Krankenversicherer zur Völkerverständigung betrachtet. Der Bund übernimmt hingegen die Kapitalkosten der Leistungsaushilfe. Die Gemeinsame Einrichtung KVG hat dazu einen Kreditvertrag mit einer Bank abgeschlossen, welcher bis zum Betrag von 200 Millionen Franken aufgrund eines Parlamentsbeschlusses durch den Bund gedeckt ist.

Die Tätigkeit als Verbindungsstelle sowie die Aufgaben im Zusammenhang mit den im Ausland wohnhaften Rentnern (inklusive Unterstützung der Kantone) werden vom Bund finanziert.

Organisation

Die Geschäftstelle wurde im Zusammenhang mit dem In-Kraft-Treten des Personenfreizügigkeitsabkommens massiv ausgebaut. Gegenwärtig umfasst die Geschäftsstelle 50 Stellen. Mittelfristig ist mit einer weiteren Erhöhung auf 60 Stellen zu rechnen. Dies stellt eine Vervielfachung gegenüber dem Stellenbestand vor einigen Jahren dar. Stiftungsrat und Geschäftsstelle freuen sich auf diese Herausforderung und gehen die neuen Aufgaben mit Mut und Pragmatismus an.


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