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Fragenkatalog Bezüger einer Schweizer Rente mit Wohnsitz in EU (Informationsstand November 2004) Vorbemerkungen Alle in diesem Fragenkatalog verwendeten personenbezogenen Ausdrücke (z.B. „Rentner“) umfassen Frauen und Männer gleichermassen. Inhaltsverzeichnis C. Befreiung von der Versicherungspflicht Anhang 1 - Krankenversicherungsrechtliche Zuordnung von Rentnern mit Wohnsitz in einem EU-Staat Anhang 2 - Verbindungsstellen für Krankenversicherung Wann trat das Personenfreizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU in Kraft? Das Personenfreizügigkeitsabkommen trat per 1. Juni 2002 in Kraft. Gilt das Abkommen auch für die "neuen" EU-Staaten? (Osterweiterung vom 1.5.2004) Das Personenfreizügigkeitsabkommen muss mit jedem Staat einzeln
abgeschlossen werden. Die Verhandlungen mit den neuen EU-Staaten werden
frühestens Mitte 2005 zum Abschluss kommen. Wer kontrolliert die Gemeinsame Einrichtung KVG? Die Gemeinsame Einrichtung KVG nach Artikel 18 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) untersteht der Aufsicht des Eidgenössischen Departements des Innern. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) unterstützt das Departement bei der Durchführung dieser Aufgabe in den ihm zugewiesenen Bereichen. Es prüft namentlich die finanziellen Verhältnisse der Gemeinsamen Einrichtung KVG und erstattet dem Departement regelmässig Bericht. Wer ist die Gemeinsame Einrichtung KVG und woher haben die einen Auftrag? Die Gemeinsame Einrichtung KVG ist eine von den Krankenversicherern gegründete Stiftung nach Art. 18 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung. Heutige Aufgaben sind: Übernahme der Kosten für die gesetzlichen Leistungen anstelle zahlungsunfähiger Versicherer, Risikoausgleich, internationale Koordination der Krankenversicherung, Umverteilung von Reserven zwischen Krankenversicherern. Zur Finanzierung der Aufgaben müssen die Versicherer zu Lasten der sozialen Krankenversicherung Beiträge an die Gemeinsame Einrichtung KVG entrichten. Deren Höhe bemisst sich nach den Reglementen der Einrichtung. Die Gemeinsame Einrichtung KVG führt für jede ihrer Aufgaben eine getrennte Rechnung. Sie geniesst wie die Krankenversicherer Steuerfreiheit. Welche Rechtsform hat die Gemeinsame Einrichtung KVG? Ist sie gewinnorientiert? Sie ist eine Stiftung nach Art. 80 Zivilgesetzbuch (ZGB). Sie ist nicht gewinnorientiert. Ich habe gegenwärtig eine Versicherung mit einer weltweiten Deckung. Die Unterstellung unter die schweizerische Versicherung würde damit eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes bedeuten. Kann ich mich von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreien lassen? Ja, Sie können sich gemäss Art. 2 Abs. 8 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) mittels eines Gesuches von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreien. Dem Gesuch ist zudem eine Bestätigung des für Sie zuständigen Krankenversicherers beizulegen. Ihre Privatversicherung muss der gesetzlichen Schweizerischen Versicherung gleichwertig sein. Warum muss ich mich nun plötzlich bei einem schweizerischen Krankenversicherer versichern, nachdem ich schon seit langer Zeit nicht mehr dort wohne und nun in meinem Wohnstaat versichert bin? Die Versicherungspflicht ergibt sich aufgrund des Personenfreizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der EU. Bisher galt für die Schweiz das Wohnortsprinzip. Mit dem Personenfreizügigkeitsabkommen wird das Erwerbsortsprinzip eingeführt. Das Erwerbsortsprinzip stellt also auch auf eine frühere Erwerbstätigkeit ab, aufgrund derer Sie nun eine Schweizer Rente erhalten, weil Sie oder Ihr Ehepartner in der AHV / IV (mit) versichert waren. Nachdem Sie eine Schweizer Rente beziehen, müssen Sie in der Schweiz eine Krankenversicherung haben. Ich bin zwar Bezüger einer Schweizer Rente, jedoch bin ich zusätzlich in meinem Wohnstaat erwerbstätig. Muss ich mich dennoch bei einem schweizerischen Versicherer versichern? Primär gilt das Erwerbsortsprinzip. Damit besteht für Sie in Ihrem Wohnstaat eine Versicherungspflicht. Der Abschluss einer Versicherung bei einem Krankenversicherer in der Schweiz erübrigt sich damit. Ich bin zwar Bezüger einer Schweizer Rente, jedoch habe ich auch noch eine Rente meines Wohnstaates. Wo muss ich mich versichern? Die Verordnung Nr. 1408/71 der EU regelt in Art. 27 die Unterstellung zu einem Krankenversicherer, wenn aus mehreren Staaten eine Rente bezogen wird. Gestützt auf diese Bestimmung müssen Sie sich bei einem Krankenversicherer im Wohnstaat versichern, weil Sie auch eine Rente dieses Staates erhalten. Dabei spielt die Höhe der Schweizer Rente keine Rolle. Was passiert, wenn ich mich trotz Versicherungspflicht nicht bei einem schweizerischen Krankenversicherer versichere? Es erfolgt eine Zuweisung an einen schweizerischen Krankenversicherer durch die Gemeinsame Einrichtung KVG. Die Gemeinsame Einrichtung KVG weist Rentner sowie ihre Familienangehörigen, die in einem Mitgliedstaat der EU wohnen und die ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, einem Krankenversicherer zu (Art. 18 Abs. 2ter des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG]). Warum können in einzelnen Staaten die Rentner wählen, in welchem Staat sie versichert sind und in anderen Staaten nicht? Das ist auf zwischenstaatliche Vereinbarungen unter den beteiligten Staaten zurückzuführen, welche im Personenfreizügigkeitsabkommen festgehalten sind. Sie haben mir mitgeteilt, dass auch die „nicht erwerbstätigen Familienangehörigen“ obligatorisch in der Schweiz versichert sind. Was bedeutet dies? Die Definition „nicht erwerbstätiger Familienangehöriger“ erfolgt durch jeden Mitgliedstaat der EU. Das innerstaatliche Recht gilt. Weitere Auskunft erhalten Sie bei der Verbindungsstelle Ihres Wohnstaates (siehe Anhang 2) oder bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG. Kann ich beim schweizerischen Krankenversicherer auch Zusatzversicherungen abschliessen? Nein, die Schweizer Versicherer haben gegenwärtig für die Durchführung von Zusatzversicherungen in EU-Staaten keine Zulassung. Das Anbieten solcher Versicherungen ist ohne entsprechende Bewilligung nicht gestattet. Ich wohne seit Jahren in einem EU-Staat. Ich konnte die Versicherung beim früheren schweizerischen Krankenversicherer beibehalten. Was ändert sich für mich? Eigentlich hätte die Versicherung seit dem 1. Januar 1996 (In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG]) nicht mehr beibehalten werden dürfen. Sie wird nun mit dem In-Kraft-Treten des Personenfreizügigkeitsabkommens wieder möglich, wobei die in Ihrem Wohnstaat gültige Prämie ändert. Zusätzlich können Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen auch einen Anspruch auf Prämienverbilligung geltend machen. Bei einer allfälligen Rückkehr in die Schweiz behalte ich zwar die Grundversicherung, jedoch ist die Aufnahme in die Zusatzversicherung wegen meines hohen Alters praktisch ausgeschlossen. Was soll ich machen? Wenn Sie die Schweiz verlassen, können Sie je nach Angebot Ihres schweizerischen Krankenversicherers die Zusatzversicherung sistieren. Während der Zeit der Sistierung bezahlen Sie in der Regel nur eine geringe Prämie. Bei Ihrer Rückkehr in die Schweiz werden Ihre Zusatzversicherungen reaktiviert. Sie können sich auch an Soliswiss (Gutenbergstrasse 6, CH-3011 Bern, Telefon 0041 31 381 04 94, Fax 0041 31 381 60 28, E-Mail: info@soliswiss.ch, Internet: www.soliswiss.ch) wenden. Als gemeinnützige Genossenschaft nimmt Soliswiss die Interessen der Auslandschweizer wahr. Soliswiss studiert die verschiedenen Versicherungsmöglichkeiten und sucht die für seine Mitglieder vorteilhaftesten aus. Ich wohne in England, beziehe eine Schweizer Rente und zusätzlich eine deutsche Rente. Während 42 Jahren und 9 Monaten habe ich Beiträge geleistet, wovon während 28 Jahren an die schweizerische AHV. Die deutsche Rente ist höher als die AHV-Rente. Von meinem Wohnstaat habe ich keine Rente. Wo muss ich mich versichern? Grundsätzlich müssen sich Personen, die eine Schweizer Rente beziehen (oder vorwiegend eine Schweizer Rente beziehen) und in einem Mitgliedstaat der EG wohnen, ab In-Kraft-Treten des Personenfreizügigkeitsabkommens in der Schweiz krankenversichern. Dies gilt insbesondere für Personen, die in England domiziliert sind (kein Versicherungswahlrecht). Da Sie aber neben der schweizerischen Rente noch eine deutsche Rente beziehen, muss zunächst geprüft werden, wo Sie am längsten versichert waren. Nicht die Höhe der Rente, sondern die Dauer der Versicherung bzw. die Beitragsjahre sind für die Zuordnung massgebend. In Ihrem Fall stellen wir fest, dass die schweizerischen Beitragsjahre überwiegen. Somit müssen Sie sich in der Schweiz versichern. C. Befreiung von der Versicherungspflicht Wer kann von der Versicherungspflicht befreit werden? Die in Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich, Portugal oder Spanien wohnhaften Rentner haben ein Wahlrecht. Sie können sich also von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreien lassen, wenn sie den diesbezüglichen Nachweis über den gesetzlichen Versicherungsschutz im Wohnland erbringen. Die nicht erwerbstätigen Familienangehörigen von Rentnern in Deutschland, Finnland, Frankreich, Italien, Österreich und Spanien haben dieses Wahlrecht ebenfalls (siehe Anhang 1). Warum können in einzelnen Staaten die Rentner von der Versicherungspflicht befreit werden und in anderen Staaten nicht? Dies ist auf zwischenstaatliche Vereinbarungen zurückzuführen, welche im Personenfreizügigkeitsabkommen festgehalten sind. Ich bin Bezüger einer Schweizer Rente und wohne in einem EU-Staat, in welchem eine Wahlmöglichkeit besteht (Deutschland, Österreich, Frankreich, Italien, Portugal und Spanien). Ich möchte mich in meinem Wohnstaat versichern und die Krankenversicherung in der Schweiz aufheben, wie soll ich vorgehen? Wenn Sie in Deutschland einen Antrag für die freiwillige Krankenversicherung
stellen, benötigen Sie ein Formular E 104 von Ihrer Krankenversicherung. Mit
diesem Schreiben können Sie bei einer gesetzlichen Krankenversicherung in
Deutschland einen Antrag zur Aufnahme stellen. Welche schweizerischen Krankenversicherer sind in meinem Wohnstaat tätig? Im Moment stehen folgende Krankenkassen, mit Durchführung der Versicherung in allen oder bestimmten EG- und EFTA-Staaten, fest: Wo erhalte ich eine Liste der in meinem Wohnstaat tätigen schweizerischen Krankenversicherer? Diese Liste ist bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG erhältlich. Wie finde ich heraus, wie viele Versicherte ein Krankenversicherer in der Schweiz hat? Die Statistik ist ebenfalls bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG erhältlich.
Muss mich jeder in meinem Wohnstaat tätige schweizerische Krankenversicherer aufnehmen? Ja, es besteht unabhängig von Ihrem Alter und Ihrem Gesundheitszustand ein Aufnahmezwang. Vorbehalte für bestehende Krankheiten sind in der obligatorischen Krankenversicherung nicht zulässig. Kann ich mich auch bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG versichern? Nein, die Gemeinsame Einrichtung KVG ist kein Krankenversicherer. Sie ist Verbindungsstelle und aushelfender Träger für die Krankenversicherung in der Schweiz. Meine Frau ist auch Bezügerin einer Schweizer Rente. Wir waren in der Schweiz bei verschiedenen Krankenversicherern versichert und möchten dies nun im Wohnstaat beibehalten. Können wir bei verschiedenen Krankenversicherern versichert sein? Grundsätzlich ja, weil sich die Versicherungspflicht Ihrer Frau aus deren Schweizer Rente ableitet. Voraussetzung ist jedoch, dass beide Krankenversicherer in Ihrem Wohnstaat tätig sind. Meine nicht erwerbstätige Frau ist noch nicht im Rentenalter der AHV. Wir waren in der Schweiz bei verschiedenen Krankenversicherern versichert und möchten dies nun im Wohnstaat beibehalten. Können wir bei verschiedenen Versicherern versichert sein? Nein, das geht nicht. Nach Art. 4a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) müssen die in einem EU-Staat wohnhaften nicht erwerbstätigen Familienangehörigen beim gleichen Krankenversicherer versichert sein. Ich möchte gerne einen Krankenversicherer mit einer tiefen Prämie wählen. Hat dies für mich Nachteile (z.B. geringere Leistungen)? Nein, die Leistungen richten sich nach den Bestimmungen des Wohnstaates und sind damit für alle Krankenversicherer gleich. Im übrigen werden die Prämien durch die schweizerische Aufsichtsbehörde (Bundesamt für Sozialversicherung) genehmigt. Wann und wie kann ich den Krankenversicherer wechseln, wenn ich nicht zufrieden bin oder mir die Prämien dieses Krankenversicherers zu hoch erscheinen? Bei der Mitteilung der neuen Prämie (jeweils auf den 1. Januar) können Sie
den Krankenversicherer unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist (d.h.
bis zum 30. November) wechseln. Zudem können Sie auf Jahresmitte oder Jahresende
kündigen, wobei dann die Kündigung bis zum 31. März resp. 30. September beim
Krankenversicherer eintreffen muss. Ich wohne gegenwärtig noch in der Schweiz und bin bei einem Schweizer Krankenversicherer versichert. Ich werde, sobald ich das Rentenalter der AHV erreicht habe, in einen EU-Staat ziehen. Leider ist mein bisheriger Krankenversicherer dort nicht tätig, weshalb ich einen Wechsel vornehmen muss. Endet die Versicherung beim bisherigen Krankenversicherer mit dem Wegzug ins Ausland automatisch oder muss ich eine Kündigung vornehmen? Wenn eine Kündigung notwendig ist: welche Kündigungsfrist gilt? Eine Kündigung ist nicht nötig, sondern nur eine Mitteilung, da Sie wegen Ihrem Wegzug ins Ausland gar nicht mehr bei Ihrem bisherigen Krankenversicherer bleiben können. Bemühen Sie sich rechtzeitig bei einem in Ihrem Wohnstaat tätigen Krankenversicherer um den Versicherungsschutz. Ist die Prämie meiner Frau in meiner Prämie inbegriffen oder muss ich für sie nochmals diese Prämie bezahlen? Für jede Person, die in der Schweiz versichert ist, muss eine separate Prämie bezahlt werden. In Ihrer Prämie ist diejenige Ihrer Frau also nicht eingeschlossen. In der Schweiz gibt es bekanntlich pro Krankenkasse maximal drei Prämienregionen. Ist das in den EU-Staaten auch so? Ich wohne auf dem Land und dort sind die Kosten tief. Auch in den EU-Staaten sind je nach den ausgewiesenen Kostenunterschieden bis drei Prämienregionen möglich. Allerdings machen nur wenige Krankenkassen davon Gebrauch. Die Liste mit den Prämien ist bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG erhältlich. Die Prämien der einzelnen in einem EU-Staat tätigen Krankenkassen sind unterschiedlich. Warum? Die Prämien ergeben sich aus der Risikostruktur des Versichertenbestandes, den unterschiedlichen Verwaltungskosten der Krankenversicherer und den Reservevorschriften. Sind die Prämien einer Krankenkasse für alle EU-Staaten einheitlich? Dies würde ja bedeuten, dass ich, nachdem ich in einem EU-Staat mit einem bescheidenen medizinischen Angebot und entsprechend tiefen Kosten wohne, die Rentner in teuren Staaten finanziere? Nein, im Rahmen der Prämienfestsetzung pro EU-Staat bzw. Region sind diese Unterschiede berücksichtigt. Ist meine Prämie wegen meinem hohen Alter so hoch? Nein, sämtliche Erwachsenen ab dem 25. Altersjahr bezahlen bei einer bestimmten Krankenkasse die gleiche Prämie. Bezahlen Männer und Frauen die gleiche Prämie? Ja, eine Abstufung nach dem Geschlecht ist nicht gestattet. Wie lange gelten die angegebenen Prämien? Die in der Liste enthaltenen Prämien gelten bis Ende Jahr. In der Schweiz habe ich die Prämien jeweils monatlich bezahlt. Ist das nun auch so? Ja, aber die Rechnungsstellung kann ohne Ihre Zustimmung Quartalsweise erfolgen, (Art. 92a der Verordnung über die Krankenversicherung [KVV]). Sind die Prämien im Voraus zu bezahlen? Das Gesetz regelt diese Frage nicht. Entscheidend sind die Bestimmungen Ihrer Krankenkasse (in der Regel im Voraus). - - Werden die Prämien in Schweizer Franken, in Euro oder in der Währung meines Wohnstaates in Rechnung gestellt? Die Rechnungsstellung erfolgt in Schweizer Franken. Muss ich die Prämien in die Schweiz überweisen oder hat jeder Krankenversicherer ein Konto in meinem Wohnstaat? Diesbezüglich besteht keine gesetzliche Regelung. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrem Krankenversicherer, er wird Ihnen die nötigen Angaben und die Zahlungsabwicklung mitteilen. In der Schweiz kann man Prämien sparen, wenn man eine wählbare Jahresfranchise vereinbart. Warum sind die wählbaren Jahresfranchisen in der Prämienübersicht für meinen Wohnstaat nicht aufgeführt? Wollen die Krankenversicherer diese nicht anbieten oder dürfen sie nicht? Auf Grund der massgebenden Verordnungsbestimmungen dürfen wählbare Jahresfranchisen bei den in einem EU-Staat wohnhaften Rentnern nicht abgeschlossen werden. In der Schweiz kann man Prämien sparen, wenn man eine Versicherung mit einer eingeschränkten Wahlfreiheit (HMO, Hausarztmodell etc.) vereinbart. Warum sind solche Modelle in der Prämienübersicht für meinen Wohnstaat nicht aufgeführt? Wollen die Versicherer diese nicht anbieten oder dürfen sie nicht? Auch diese besonderen Versicherungsformen sind aufgrund der massgebenden Verordnungsbestimmungen für die in einem EU-Staat wohnhaften Rentner nicht zugelassen. In der Schweiz kann man Prämien sparen, wenn man das Unfallrisiko ausschliesst. Ich treibe keinen Sport und fahre nicht Auto, weshalb mein Unfallrisiko klein ist. Kann ich das Unfallrisiko ausschliessen? Nein. Diese Möglichkeit besteht nur dann, wenn eine Unfallversicherung nach dem Unfallversicherungsgesetz (UVG) besteht (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG]). Was passiert, wenn ich die Prämien nicht bezahle? Dies wird mit Art. 90 Abs. 5 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) geregelt. Bezahlen Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der EU wohnen, fällige Prämien nicht, hat der Krankenversicherer sie schriftlich zu mahnen und auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen. Danach kann der Krankenversicherer die Übernahme der Kosten für die Leistungen aufschieben, bis die ausstehenden Prämien vollständig bezahlt sind. Gleichzeitig benachrichtigt der Krankenversicherer den zuständigen aushelfenden Träger am Wohnort der Krankenversicherten über den Leistungsaufschub. Sind die ausstehenden Prämien vollständig bezahlt, so hat der Versicherer die Kosten für die Leistungen während der Zeit des Aufschubes zu übernehmen. Ich habe Mühe, mit meiner Rente über die Runden zu kommen. Nun kommt noch die Prämie für den schweizerischen Krankenversicherer dazu. Kann ich ein Gesuch an die Sozialhilfebehörde meines Wohnortes richten oder wer kann mir hier helfen? Ein Gesuch an die Sozialhilfebehörde ihres Wohnortes können Sie jederzeit stellen. Die Aussichten können wir aber nicht beurteilen. Beachten Sie auch die Möglichkeit der Verbilligung Ihrer Krankenversicherungsprämien durch die Schweiz. Wird die Prämienverbilligung wie in einigen Schweizer Kantonen automatisch ausgerichtet oder muss ich einen Antrag stellen? Sie müssen mittels amtlichen Antragsformulars ein Gesuch an die Gemeinsame Einrichtung KVG einreichen. Das Formular ist bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG erhältlich. Ich habe in diesem Jahr hohe Auslagen gehabt für einen Hausumbau. Kann ich diese bei der Prämienverbilligung geltend machen? Nein, in der massgebenden Verordnung des Bundesrates ist dies nicht vorgesehen. Muss ich die Prämienverbilligung jährlich geltend machen oder erhalte ich diese automatisch, so lange ich in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lebe? Der Anspruch muss jährlich neu – mittels amtlichen Formulars - geltend gemacht werden. Wird die Prämienverbilligung an mich ausgerichtet? Nein, die Auszahlung erfolgt durch die Gemeinsame Einrichtung KVG an den Krankenversicherer, welcher Ihre Prämie entsprechend reduziert. Wird meine Prämie sofort reduziert, wenn ich eine Prämienverbilligung erhalte oder muss ich vorerst die ganze Prämie bezahlen? Sie müssen die Prämie vorerst vorschussweise ganz bezahlen, jedoch nur solange, bis die Anspruchsberechtigung und die Höhe feststehen. In welchem Ausmass wird meine Prämie reduziert? Gibt es wie bei den in der Schweiz Wohnhaften Stufen von 25, 50, 75 und 100 %? Nein, die Prämienverbilligung ist stufenlos. Die Verbilligung kommt zum Tragen, wenn die aktuelle Durchschnittsprämie pro Jahr höher liegt als 6% des massgebenden (zu berücksichtigenden) Einkommens. Dies wird anhand Ihres Antrages ermittelt, wobei die Kaufkraft in Ihrem Wohnland in der Berechnung berücksichtigt wird. Beachten Sie bitte, dass das Renteneinkommen nach den jeweiligen Staaten kaufkraftbereinigt wird. Beispiel siehe Prämienverbilligung. a) Allgemein Was muss ich machen, um Leistungen zu Lasten meines schweizerischen Krankenversicherers zu erhalten? Damit Sie Anspruch auf Leistungen in Ihrem Wohnstaat haben, benötigen Sie das Formular E121, welches von Ihrem schweizerischen Krankenversicherer ausgestellt wird. Die Adresse der Verbindungsstelle in Ihrem Wohnstaat finden Sie im Anhang 2. - - b) Leistungen im Wohnstaat Ist für die Behandlungen in meinem Wohnstaat das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) oder das Krankenversicherungsgesetz meines Wohnstaates massgebend? Das Krankenversicherungsgesetz Ihres Wohnstaates ist massgebend. Muss ich die Rechnung vorerst bezahlen oder geht diese direkt an meinen Krankenversicherer? Die Honorarschuldnerschaft richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen Ihres Wohnstaates. Sie sind einem Krankenversicherten Ihres Wohnortes gleichgestellt. Auskünfte über die Zahlungsmodalitäten an Ihren Wohnort holen Sie sich am besten direkt bei Ihrem aushelfenden Träger (siehe Frage 81). c) Leistungen in Schweiz Ich gehe regelmässig meine Kinder in der Schweiz besuchen. Was passiert, wenn ich dort erkranke oder einen Unfall habe? An wen muss ich mich wenden? Erhalte ich die Rechnung? Muss ich vor der Abreise etwas machen? Sie müssen sich an die Gemeinsame Einrichtung KVG wenden. Diese Stelle ist in der Schweiz zuständig für die aushilfsweise Leistungsübernahme. Die Rechnung wird je nach Vertrag der schweizerischen Krankenversicherer mit den Ärzten, Spitälern etc. an die Gemeinsame Einrichtung KVG oder an Sie ausgestellt. Wichtig: Sie müssen vor der Abreise bei Ihrer Krankenkasse die europäische Krankenversicherungskarte bzw. das Formular E111 verlangen. Die Leistungen der Krankenversicherung in meinem Wohnstaat sind bescheiden. Ich möchte mich lieber in der Schweiz behandeln lassen. Kann ich zum Zweck der Behandlung in die Schweiz gehen? Hier handelt es sich um einen Zustimmungsfall, der an gewisse Voraussetzungen gebunden ist. Nur wenn es sich um eine Pflichtleistung im Wohnstaat handelt, aber die Behandlung dort nicht innert nützlicher Frist möglich ist, kann geprüft werden, ob Sie sich in der Schweiz behandeln lassen können. Wenn Sie in Belgien, Deutschland, den Niederlanden, Österreich oder Frankreich wohnen und einen Schweizer Versicherer haben, steht Ihnen sowieso das Behandlungswahlrecht zu (Wohnstaat oder Schweiz). d) Leistungen in anderem EU-Staat als dem Wohnstaat Was passiert, wenn ich als Tourist in einem EU-Staat bin und dringend eine Behandlung brauche? Für den Anspruch auf Sachleistungen sollten Sie sich vorgängig Ihrer Reise die europäische Krankenvrsicherungskarte bzw. ein Formular E111 von Ihrer Krankenkasse ausstellen lassen. Die notwendige Behandlung steht Ihnen zu und wird vom aushelfenden Träger des EU-Staates, in welchem Sie sich als Tourist aufhalten, übernommen. e) Leistungen in Drittstaat Was passiert, wenn ich als Tourist in einem Drittstaat (d.h. weder EU-Staat noch Schweiz, z.B. USA, Kanada) bin und dringend eine Behandlung brauche? In einem solchen Fall gilt das Personenfreizügigkeitsabkommen nicht, weil dieses auf die EU-Staaten bzw. die Schweiz begrenzt ist. Bitte beachten Sie, dass mit den neuen EU-Staaten noch kein Abkommen besteht (frühestens Mitte 2005). Nachdem Sie in der Schweiz versichert sind, gilt das schweizerische Krankenversicherungsrecht. Ihr Krankenversicherer übernimmt nach Art. 36 Abs. 2 bzw. 4 der Verordnung über die Krankenversicherung die Kosten von Behandlungen, die in Notfällen in Drittstaaten erbracht werden. Ein Notfall liegt vor, wenn Sie bei Ihrem vorübergehenden Auslandaufenthalt einer medizinischen Behandlung bedürfen und eine Rückkehr in Ihren Wohnstaat nicht angemessen ist. Kein Notfall besteht, wenn Sie sich zum Zweck dieser Behandlung ins Ausland begeben. Sie bezahlen die Rechnung selbst. Anschliessend stellen Sie Ihrem Krankenversicherer die Originalrechnung zu. Ihr Krankenversicherer vergütet Ihnen die Rechnung bis zum doppelten Betrag der Kosten, die in der Schweiz vergütet würden. Damit Rettungs- und Transportkosten vollumfänglich übernommen werden, empfehlen wir Ihnen eine zusätzliche private Reiseversicherung. Für Reisen ausserhalb Europas empfehlen wir ebenfalls eine zusätzliche Reiseversicherung abzuschliessen. Welche Kostenbeteiligung muss ich bei Behandlungen in meinem Wohnstaat bzw. in der Schweiz bezahlen? Dies richtet sich nach dem Recht des Aufenthaltsstaates. In der Schweiz wird die Kostenbeteiligung durch die Gemeinsame Einrichtung KVG beim Versicherten erhoben. Diese beträgt bei den Touristen pauschal Fr. 92.- für Erwachsene und Fr. 33.- für Kinder innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen. Was passiert, wenn ich die Kostenbeteiligungsrechnung meines schweizerischen Krankenversicherers nicht bezahle? Dies wird mit Art. 90 Abs. 5 der Verordnung über die Krankenversicherer (KVV) geregelt. Bezahlen Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der EU wohnen, fällige Kostenbeteiligungen für Behandlungen in der Schweiz nicht, hat der Versicherer sie schriftlich zu mahnen und auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen. Danach kann der Krankenversicherer die Übernahme der Kosten für die Leistungen aufschieben, bis die ausstehenden Kostenbeteiligungen vollständig bezahlt sind. Gleichzeitig benachrichtigt der Krankenversicherer den zuständigen aushelfenden Träger am Wohnort der Versicherten über den Leistungsaufschub. Sind die ausstehenden Kostenbeteiligungen vollständig bezahlt, so hat der Krankenversicherer die Kosten für die Leistungen während der Zeit des Aufschubes zu übernehmen. Was muss ich machen, wenn ich mit einem Entscheid des aushelfenden Trägers in meinem Wohnstaat nicht einverstanden bin? Grundsätzlich gilt das Beschwerderecht des Wohnstaates. Gegen einen Entscheid des aushelfenden Trägers im Wohnstaat - den Sie nicht akzeptieren - können Sie sich widersetzen. Sie müssen eine beschwerdefähige Verfügung verlangen. Das Vorgehen ist entsprechend den darin aufgeführten Rechtsmitteln durchzuführen. Sofern diese Rechtsmittel fehlen, ist der aushelfende Träger aufzufordern, diesen Entscheid mit dem Rechtsmittel neu zu verfügen und das Rechtsmittel aufzuführen (sofern das Recht des Wohnstaates dies vorsieht). Was muss ich machen, wenn ich mit einem Entscheid der Gemeinsamen Einrichtung KVG nicht einverstanden bin? Gegen die auf Grund von Artikel 18 Absätze 2bis, 2ter und 2quinquies KVG (Befreiung von der Versicherungspflicht, Zuweisung zu Versicherer, Entscheide betreffend die Prämienverbilligung) erlassenen Verfügungen der Gemeinsamen Einrichtung KVG kann eine Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen, Route de Chavannes 35, CH-1007 Lausanne, erhoben werden. Wenn Ihre Beschwerde abgelehnt wird, tragen Sie in der Regel die Verfahrenskosten. Die Entscheide dieser Kommission können mit einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht in Luzern angefochten werden (Art. 90a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG]). Worauf muss ich bei der Abfassung der Beschwerde achten? Beachten Sie, dass Ihre Beschwerde immer ein Rechtsbegehren (was wollen Sie?), eine kurze Darlegung des Sachverhalts (wie kam dieser Entscheid zustande?) und eine Begründung (warum muss für Sie das eingangs erwähnte Rechtsbegehren angewendet werden und nicht der angefochtene Entscheid?) enthalten sollte. Wir empfehlen Ihnen, die Beschwerdeschrift und die Beilagen immer im Doppel mit einer Kopie des angefochtenen Entscheides an die zuständige Stelle per Einschreibesendung zuzustellen. An wen kann ich gelangen, wenn ich mit einem Entscheid der Gemeinsamen Einrichtung KVG nicht einverstanden bin, aber doch nicht gleich eine Beschwerde machen möchte? Die schweizerischen Krankenversicherer haben die unabhängige Stiftung „Ombudsmann der sozialen Krankenversicherung“ gegründet. Sie erhalten dort unentgeltlich Rechtsauskünfte. Die Adresse lautet: Ombudsmann der sozialen Krankenversicherung, Morgartenstrasse 9,CH-6003 Luzern, Telefon deutsch 0041 41 226 10 10, französisch 0041 41 226 10 11, italienisch 0041 41 226 10 12. Telefonischer Auskunftsdienst Montag bis Freitag von 9 bis 10.30 Uhr (Schweizer Zeit). Krankenversicherungsrechtliche Zuordnung von Rentnern mit Wohnsitz in einem EU-Staat:
Verbindungsstellen für Krankenversicherung: BELGIEN Institut national d’assurance DÄNEMARK Den Sociale Sikringsstyrelse DEUTSCHLAND Deutsche Verbindungsstelle FINNLAND Kansaneläkelaitos FRANKREICH Centre de Sécurité Sociale GRIECHENLAND Idryma Koinonikon Asfaliseon (IKA) GROSSBRITANNIEN Department of Social Security IRLAND Department of Social Welfare, International Section, ITALIEN Ministero della Sanitá LUXEMBURG Union des Caisses de Maladie NIEDERLANDE College voor Zorgverzekeringen ÖSTERREICH Hauptverband der PORTUGAL Departamento de Relacoes Internacionais SCHWEDEN Riksförsäkringsverket SPANIEN Instituto National de la Seguridad Social Auskünfte: Gemeinsame Einrichtung KVG Altersabhängigkeit der Prämie Frage 55 | ||||||||||||||||||||||||||
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