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Infos Geschichte und Übersicht Aufgaben Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) nennt neben den Versicherern (Art. 11 ff. KVG), den Rückversicherern (Art. 14 KVG) und den Verbänden der Versicherer (Art. 46 Abs. 1 KVG) zwei gesamtschweizerisch tätige Organisationen:
Im Folgenden geht es darum, die gemeinsame Einrichtung zu beschreiben. Die schweizerische Krankenversicherung ist geprägt durch eine Vielzahl von Versicherern (82 im Jahre 2010), enorme Grössenunterschiede zwischen den Versicherern (200 Versicherte bis 1 Million Versicherte) sowie grosse Strukturunterschiede (gesamtschweizerisch tätige Versicherer, regional bzw. lokal tätige Versicherer etc.). Bestimmte Aufgaben können diese Direktversicherer bzw. deren Rückversicherer oder Verbände nicht selber lösen, sondern sie sind nur gemeinsam zu bewältigen. Der Gesetzgeber hat deshalb mit dem In-Kraft-Treten des KVG auf den 1. Januar 1996 eine so genannte gemeinsame Einrichtung eingeführt. Diese muss zwingend die Rechtsform der Stiftung haben (Art. 18 Abs. 1 KVG). Für die Gründung waren die Versicherer verantwortlich. Die beiden Dachverbände der Krankenversicherer:
und
haben die Stiftung auf das In-Kraft-Treten des KVG hin unter der Bezeichnung „Gemeinsame Einrichtung KVG“ gegründet. Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat (4 Mitglieder von santésuisse und 1 Mitglied von SVV gewählt), die Geschäftsstelle und die Revisionsstelle. Die Geschäftsstelle befindet sich in Solothurn. Die Aufgaben werden der Gemeinsamen Einrichtung KVG wie folgt zugewiesen:
Die Gemeinsame Einrichtung KVG ist damit als flexibles und offenes Instrument gedacht. Währenddem der Bundesrat und mehrere Kantone von der Kompetenzdelegation bereits rege Gebrauch gemacht haben, haben die Versicherer der Gemeinsamen Einrichtung KVG noch keine Aufgaben übertragen. Eine solche wäre denkbar für Aufgaben im administrativen bzw. technischen Bereich. Gegenwärtig nimmt die Gemeinsame Einrichtung KVG die sechs folgenden Aufgaben wahr:
Die Finanzierung der Verwaltungskosten erfolgt durch die Versicherer (Beitrag pro Versicherten), nachdem die einzelnen Aufgaben ihren Interessen dienen. Eine Ausnahme bilden diejenigen Aufgaben im Bereich der internationalen Koordination Krankenversicherung, welche die Gemeinsame Einrichtung KVG im Auftrag des Bundes an Stelle der Kantone (Art. 18 Abs. 2bis-quinquies KVG) bzw. als Verbindungsstelle durchführt. Diese Kosten werden vom Bund übernommen. Zudem übernehmen die Kantone die Kosten der Aufgaben, welche sie gemäss Art. 18 Abs. 2sexies KVG delegieren. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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