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Geschichte und Übersicht Aufgaben

Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) nennt neben den Versicherern (Art. 11 ff. KVG), den Rückversicherern (Art. 14 KVG) und den Verbänden der Versicherer (Art. 46 Abs. 1 KVG) zwei gesamtschweizerisch tätige Organisationen:

die gemeinsame Einrichtung gemäss Art. 18 KVG

die Institution zur Förderung der Verhütung von Krankheiten gemäss Art. 19 KVG

Im Folgenden geht es darum, die gemeinsame Einrichtung zu beschreiben.

Die schweizerische Krankenversicherung ist geprägt durch eine Vielzahl von Versicherern (82 im Jahre 2010), enorme Grössenunterschiede zwischen den Versicherern (200 Versicherte bis 1 Million Versicherte) sowie grosse Strukturunterschiede (gesamtschweizerisch tätige Versicherer, regional bzw. lokal tätige Versicherer etc.). Bestimmte Aufgaben können diese Direktversicherer bzw. deren Rückversicherer oder Verbände nicht selber lösen, sondern sie sind nur gemeinsam zu bewältigen.

Der Gesetzgeber hat deshalb mit dem In-Kraft-Treten des KVG auf den 1. Januar 1996 eine so genannte gemeinsame Einrichtung eingeführt. Diese muss zwingend die Rechtsform der Stiftung haben (Art. 18 Abs. 1 KVG). Für die Gründung waren die Versicherer verantwortlich. Die beiden Dachverbände der Krankenversicherer:

•    

das Konkordat der Schweizerischen Krankenversicherer (heute santésuisse genannt) für die Krankenkassen gemäss Art. 11 Bst. a KVG

und

•   

die Schweizerische Vereinigung privater Kranken- und Unfallversicherer (heute Schweizerischer Versicherungsverband [SVV] genannt) für die privaten Versicherungseinrichtungen gemäss Art. 11 Bst. b KVG)

haben die Stiftung auf das In-Kraft-Treten des KVG hin unter der Bezeichnung „Gemeinsame Einrichtung KVG“ gegründet.

Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat (4 Mitglieder von santésuisse und 1 Mitglied von SVV gewählt), die Geschäftsstelle und die Revisionsstelle.

Die Geschäftsstelle befindet sich in Solothurn.

Die Aufgaben werden der Gemeinsamen Einrichtung KVG wie folgt zugewiesen:

•  

durch das Parlament (im KVG);

•  

durch den Bundesrat (Kompetenzdelegation durch Parlament in Art. 18 Abs. 3 KVG);

• 

durch die Versicherer (Kompetenzdelegation durch Parlament in Art. 18 Abs. 4 KVG).

• 

durch die Kantone (Kompetenzdelegation durch Parlament in Art. 18 Abs. 2sexies KVG, Kann-Bestimmung).

Die Gemeinsame Einrichtung KVG ist damit als flexibles und offenes Instrument gedacht. Währenddem der Bundesrat und mehrere Kantone von der Kompetenzdelegation bereits rege Gebrauch gemacht haben, haben die Versicherer der Gemeinsamen Einrichtung KVG noch keine Aufgaben übertragen. Eine solche wäre denkbar für Aufgaben im administrativen bzw. technischen Bereich.

Gegenwärtig nimmt die Gemeinsame Einrichtung KVG die sechs folgenden Aufgaben wahr:


Aufgabe
 

Zuweisung durch

 gesetzliche Grundlage

Internationale Koordination
Krankenversicherung

 

Parlament/Bundesrat/
Kantone

Art. 18 Abs. 3 KVG
Art. 18 Abs. 2bis-sexies KVG
Art. 19 KVV

Risikoausgleich
 

Parlament

Übergangsbestimmungen zur Änderung
vom 21. Dezember 2007 des KVG
(Risikoausgleich)
 

Umverteilung von Reserven

 

Parlament/Bundesrat

Art. 13 Abs. 5 KVG
Art. 19a KVV

Rückerstattung Mehreinnahmen
Pharmaindustrie
 

Bundesrat

Art. 67 Abs. 2ter KVV

Kostenübernahme an Stelle
zahlungsunfähiger Versicherer
 

Parlament

Art. 18 Abs. 2 KVG

Pandemie-Impfungen

Versicherer

Art. 18 Abs. 4 KVG

Die Finanzierung der Verwaltungskosten erfolgt durch die Versicherer (Beitrag pro Versicherten), nachdem die einzelnen Aufgaben ihren Interessen dienen. Eine Ausnahme bilden diejenigen Aufgaben im Bereich der internationalen Koordination Krankenversicherung, welche die Gemeinsame Einrichtung KVG im Auftrag des Bundes an Stelle der Kantone (Art. 18 Abs. 2bis-quinquies KVG) bzw. als Verbindungsstelle durchführt. Diese Kosten werden vom Bund übernommen. Zudem übernehmen die Kantone die Kosten der Aufgaben, welche sie gemäss Art. 18 Abs. 2sexies KVG delegieren.


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