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Kostenübernahme anstelle zahlungsunfähiger Versicherer

Rechtliche Grundlagen

In der Privatversicherung müssen die Versicherer zur Sicherstellung der Ansprüche der Versicherten ein so genanntes gebundenes Vermögen einrichten. Für den Bereich der sozialen Krankenversicherung ist kein gebundenes Vermögen vorgesehen. Der Gesetzgeber sieht dafür den Insolvenzfonds der Gemeinsamen Einrichtung KVG vor. Art. 18 Abs. 2 KVG lautet wie folgt: „Die gemeinsame Einrichtung übernimmt die Kosten für die gesetzlichen Leistungen anstelle von zahlungsunfähigen Versicherern“. Damit stellt die Gemeinsame Einrichtung KVG das zentrale Element bezüglich finanzieller Sicherung dar.

Lange Zeit war jedoch mangels Legaldefinition unklar, was zu den „Kosten für die gesetzlichen Leistungen“ zu zählen ist. Am 26. April 2006 hat der Bundesrat beschlossen, einen Art. 19b in die KVV einzufügen und damit eine Legaldefinition des Begriffs „Kosten für die gesetzlichen Leistungen“ zu schaffen. Unter den „Kosten für die gesetzlichen Leistungen“ sind demnach die Leistungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, die Leistungen der freiwilligen Taggeldversicherung, die Risikoabgaben in den Risikoausgleich und die mit der Gewährung der Leistungen verbundenen Verwaltungskosten zu verstehen. Mit dem Einfügen von Art. 19b KVV ist jedoch keine Rechtsänderung vorgenommen worden. Dies führt dazu, dass Art. 19b KVV nicht erst ab In-Kraft-Treten der Revision der KVV vom 26. April 2006 (10. Mai 2006), sondern bereits seit In-Kraft-Treten des KVG (1. Januar 1996) Wirkung hat.

Betreffend Übernahme der Kosten für die gesetzlichen Leistungen anstelle zahlungsunfähiger Versicherer (Art. 18 Abs. 2 KVG) bestand zwar ein vom EDI genehmigtes Reglement, jedoch erwies sich dieses in den bisherigen Insolvenzfällen nicht als praxistauglich, weshalb eine Revision angezeigt war. Die Verabschiedung des revidierten Reglements erfolgte an der Sitzung des Stiftungsrates vom 23. Oktober 2007. In der Folge wurde das Reglement dem EDI, welches fachtechnisch durch das BAG unterstützt wird, zur Genehmigung unterbreitet. Die Genehmigung durch das EDI erfolgte am 20. März 2008.

Das Reglement trat auf den 1. Januar 2008 in Kraft.
 

Insolvenzeinrichtungen in den Sozialversicherungen (Stand 1. Januar 2008)

 

Krankenversicherung

Unfallversicherung

Berufliche Vorsorge

gesetzliche Grundlage

Art. 18 Abs. 2 KVG

Art. 73 Abs. 1 UVG

Art. 56 Abs. 2 BVG

In-Kraft-Treten

1. Januar 1996

1. Januar 1984

1. Januar 1985

Bezeichnung

gemeinsame Einrichtung

Ersatzkasse

Sicherheitsfonds

Firmenname

Gemeinsame Einrichtung KVG

Ersatzkasse UVG

Sicherheitsfonds BVG

Rechtsform

privatrechtliche Stiftung

öffentlich-rechtliche Stiftung

öffentlich-rechtliche Stiftung

Finanzierung

jährliche Beiträge der Versicherer, welche die soziale Krankenversicherung durchführen

jährliche Beiträge der Versicherer

jährliche Beiträge der Vorsorgeeinrichtungen, die dem Freizügigkeitsgesetz unterstellt sind

Leistungsumfang

gesetzliche Leistungen (Art. 19b KVV:
• Leistungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung;
• Leistungen der freiwilligen Taggeld­versicherung;
• Abgaben in den Risikoausgleich;
• die mit der Gewährung der Leistungen verbundenen Verwaltungskosten.

gesetzliche Leistungen

gesetzliche Leistungen, reglementarische Leistungen (bis zur anderthalbfachen Höhe des oberen Grenzbetrages nach Art. 8 Abs. 1 BVG)

 

Bildung Insolvenzfonds

Um die Kosten der gesetzlichen Leistungen anstelle von zahlungsunfähigen Krankenversicherern gemäss Art. 18 Abs. 2 KVG übernehmen zu können, beschloss der Stiftungsrat der Gemeinsamen Einrichtung KVG, einen Insolvenzfonds zu bilden. Angestrebt wurde anfänglich eine Höhe von 50 bis 60 Millionen Franken in zwei bis drei Jahren. Finanziert wird der Insolvenzfonds durch jährliche Beiträge der Versicherer.

Das Minimalziel von 50 Millionen Franken wurde im Sommer 2001 erreicht. Infolge des Insolvenzfalls Krankenkasse Zurzach wurde dieses Ziel jedoch wieder unterschritten. Weitere Beitragszahlungen durch die Versicherer wurden nötig. Zudem stellte das BAG mit Brief vom 7. Mai 2003 fest, dass der Betrag von 50 Millionen Franken in Anbetracht der finanziellen Situation einiger Versicherer mittelfristig nicht ausreiche. Anzustreben sei eine Fondshöhe von mindestens 100 Millionen Franken. In der Folge beschloss der Stiftungsrat der Gemeinsamen Einrichtung KVG, dass der Insolvenzfonds eine Höhe von mindestens 100 Millionen Franken erreichen soll.

Am 31. Dezember 2007 wies der Insolvenzfonds eine Höhe von 55,5 Millionen Franken auf. Am 30. Juni 2008 erfolgte eine weitere Äufnung durch die Versicherer in der Höhe von rund 15 Millionen Franken. Das Minimalziel von 100 Millionen Franken wird frühestens im Jahr 2010 erreicht.

Zahlungen aus dem Insolvenzfonds

Der Stiftungsrat der Gemeinsamen Einrichtung KVG hat bis heute bei drei Versicherern die Insolvenz festgestellt. Es handelt sich um die Krankenkasse Zurzach, die Accorda Assurance maladie und die Krankenkasse KBV. Konkrete Hinweise auf die drohende Insolvenz einer weiteren Krankenkasse hat die Geschäftsstelle der Gemeinsamen Einrichtung KVG zurzeit nicht.

Bis Ende 2007 sind die folgenden gesetzlichen Leistungen aus dem Insolvenzfonds finanziert worden (Fr.):

Jahr

Kosten Leistungen obligatorische Krankenpflegeversicherung und freiwillige Taggeldversicherung sowie Abgaben in den Risikoausgleich

Verwaltungs­kosten Gemeinsame Einrichtung KVG

Total gesetzliche Leistungen

Zurzach

Accorda

KBV

Total

2002

 7'799'600.65

--

--

7'799'600.65

58'249.25

7'857'849.90

2003

11’860'986.00

--

--

11'860'986.00

173'935.40

12'034'921.40

2004

    721'856.45

15'708'052.85

16'926'374.00

33'356'283.30

334'271.14

33'690'554.44

2005

    192'034.20

* -714'180.65

3'023'115.20

2'500'968.75

792'121.49

3'293'090.24

2006

** - 3'154'983.40

    501'669.65

3'511'679.25

858'365.50

838'818.78

1'697'184.28

2007

  ** -923’077.52

1'797'718.85

32'688'689.75

33'563'331.08

735’083.29

34'298'414.37

Total

   16'496'416.38

  17'293'260.70

56'149'858.20

89'939'535.28

2'932'479.35

92'872'014.63

*    Die Rückerstattung der VVG-Leistungen für das Jahr 2004 erfolgte erst im Jahr 2005.
**   Auszahlung eines Teils der Konkursdividende Krankenkasse Zurzach.
 

Übersicht Insolvenzfälle

Die folgende Tabelle bietet einen Überblick über die drei laufenden Insolvenzfälle:

 

Zurzach

Accorda

KBV

Feststellung Zahlungsunfähigkeit durch Stiftungsrat Gemeinsame Einrichtung KVG

28. August 2002

5. April 2004

8. Dezember 2004

Entzug Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung durch EDI

31. Dezember 2002

30. Juni 2004

30. Juni 2004

absolute Verjährung KVG-Leistungen (Art. 24 Abs. 1 ATSG) *

Januar 2008

Juli 2009

Juli 2009

Entzug Bewilligung zur Durchführung der Zusatzversicherungen nach VVG durch EFD

31. Dezember 2002

30. Juni 2004

30. Juni 2004

Versicherungen nach VVG

in gleicher Firma

in gleicher Firma

in gleicher Firma

Portefeuilleübertragung Versicherte nach VVG

nein, Übernahmeangebot SWICA

ja, an CSS

ja, an Helsana

Verwaltung gebundenes Vermögen

Gemeinsame Einrichtung KVG

CSS

Helsana

absolute Verjährung VVG-Leistungen (Art. 46 Abs. 1 VVG)

Januar 2005

Juli 2006

Juli 2006

Konkurseröffnung

13. Oktober 2003

7. März 2006

28. April 2005

Auflage Kollokationsplan

21. November 2005 bis 11. Dezember 2002, Neuauflage 30. Oktober 2006 bis 19. November 2006

1. bis 21. Februar 2008

offen

Stand Konkursverfahren

abgeschlossen

in Bearbeitung

in Bearbeitung (Art des Verfahrens wird neu diskutiert), erste Gläubigerversammlung am 24. Oktober 2007

Rechtsform

Stiftung

AG mit anderen als wirtschaftlichen Zwecken

Verein

Managementsupport durch andere Versicherer bis zur Übertragung an Gemeinsame Einrichtung KVG

SWICA, Visana

CSS

Helsana

Übertragung Leistungsbearbeitung  an Gemeinsame Einrichtung KVG

3. Dezember 2003

1. Juli 2006

1. April 2005

Bearbeitung VVG-Leistungen

Gemeinsame Einrichtung KVG (im Auftrag BPV), ab Januar 2005 verjährt

durch CSS, ab Juli 2006 verjährt

Gemeinsame Einrichtung KVG (im Auftrag Helsana), ab Juli 2006 verjährt

Standort Archiv

Grenchen

Grenchen

Grenchen

* Ausnahme: Forderungen der aushelfenden Träger im Rahmen der internationalen Leistungsaushilfe und Rechnungen im Tiers garant.

In allen drei Insolvenzfällen ist die Gemeinsame Einrichtung KVG heute nicht nur für die Bereitstellung der Liquidität, sondern auch für die Leistungsbearbeitung zuständig.

 

Stand: 3.11.2008


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