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Nach Art. 6a Abs. 1 lit.c) KVG sind die Kantone verpflichtet, Bezüger einer Schweizer Rente, welche ihren Wohnsitz in einen EU-/EFTA-Staat verlegen, über die Krankenversicherungspflicht zu informieren. Das folgende Informationsblatt kann den Personen, die sich bei der Einwohnergemeinde abmelden, zur Verfügung gestellt werden..
Stand: 04.03.2009 | |||
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