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Organisation Finanzierung Pandemie-Impfungen Gesetzliche Grundlagen Gemäss Botschaft vom 6. November 1991 zur Revision der Krankenversicherung ist die Gemeinsame Einrichtung KVG als flexibles und offenes Instrument konzipiert. Dies sei daraus ersichtlich, dass der Gesetzesentwurf den Versicherern die Möglichkeit gebe, sie mit Aufgaben von gemeinsamem Interesse zu betrauen. Eine entsprechende Bestimmung wurde in das KVG aufgenommen, nämlich in Art. 18 Abs. 4. Danach können die Versicherer der Gemeinsamen Einrichtung KVG im gegenseitigen Einvernehmen bestimmte Aufgaben von gemeinsamem Interesse anvertrauen, namentlich im administrativen und technischen Bereich. Das Stiftungsreglement der Gemeinsamen Einrichtung KVG präzisiert dazu, dass die Anvertrauung die Zustimmung des Verbandes der Krankenversicherer (santésuisse) voraussetzt. Der Verwaltungsrat von santésuisse hat am 29. Januar 2009 der Gemeinsamen Einrichtung KVG die Organisation der Finanzierung der Pandemie-Impfungen anvertraut. Damit kann vermieden werden, dass die Versicherer bei Massenimpfungen Millionen gleichlautender Rechnungen erhalten. Ablauf Die Kantone sind zuständig für die Pandemie-Impfungen. Sie stellen der Gemeinsamen Einrichtung KVG eine Gesamtrechnung der durchgeführten Impfungen zu. Diese Rechnung enthält lediglich die Anzahl durchgeführter Impfungen, die Impfpauschale gemäss Vertrag und den Gesamtbetrag. Die Gemeinsame Einrichtung KVG nimmt aufgrund der Versichertenbestände des Risikoausgleichs die Rechnungsstellung an die Versicherer vor. Damit kann die Anzahl Rechnungen massiv reduziert werden. Vertrag Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und –direktoren (GDK), santésuisse, die Gemeinsame Einrichtung KVG und das BAG schlossen im Frühling 2009 einen Vertrag über Pandemie-Impfungen ab. Im September 2009 schlossen die Vertragspartner einen Zusatzvertrag ab, welcher die spezifischen Gegebenheiten des Grippevirus H1/N1/2009 (offizielle Bezeichnung der WHO für „Schweinegrippe“) berücksichtigt. Der Vertrag und der Zusatzvertrag gelten in der ganzen Schweiz. Deshalb ist gestützt auf Art. 46 Abs. 4 KVG der Bundesrat für die Genehmigung zuständig. Der Bundesrat hat den Vertrag und den Zusatzvertrag am 18. September 2009 genehmigt. Sämtliche Kantone und Versicherer sind dem Vertrag und dem Zusatzvertrag beigetreten. Umsetzung für Pandemie-Impfungen H1N1/2009 Der Impfstoff beim Virus H1N1/2009 stand tranchenweise seit Oktober 2009 zur Verfügung. Im Januar 2010 trafen die ersten Rechnungen der Kantone ein. Am 18. August 2010 hat der Bundesrat die Pandemie H1N1/2009 als für beendet erklärt. Damit findet der Zusatzvertrag für die ab dem 4. Quartal 2010 durchgeführten Impfungen keine Anwendung mehr. Die Kantone wurden durch die Gemeinsame Einrichtung KVG aufgefordert, bis Ende 2010 die Schlussrechnung zu erstellen.
Stand: 06.12.2011 | |||
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