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Rückerstattung Mehreinnahmen Pharmaindustrie

Auf den 1. Juli 2002 wurde die Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) bezüglich der Preise der in der Spezialitätenliste (SL) enthaltenen Arzneimittel revidiert (Änderungsverordnung vom 26. Juni 2002). Damit wurde unter anderem Art. 67 Abs. 2ter in die KVV eingefügt. Danach wird die Pharmaindustrie in bestimmten Fällen verpflichtet, Mehreinnahmen an die Gemeinsame Einrichtung KVG zu erstatten.

Gemäss Art. 65 Abs. 6bis KVV i.V.m. Art. 35b Abs. 1 KLV erfolgt die Aufnahme von Präparaten in die SL unter dem Vorbehalt, dass die Wirtschaftlichkeit innert 24 Monaten erneut vom BAG überprüft wird. Dazu haben die Unternehmen spätestens 18 Monate nach der Aufnahme in die SL die für diese Überprüfung notwendigen Unterlagen einzureichen (Art. 69a KVV).

Ergibt die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit, dass der bei der Aufnahme verfügte Preis zu hoch war, so verfügt das BAG eine angemessene Preissenkung (Art. 67 Abs. 2bis KVV). Gleichzeitig klärt es ab, ob Mehreinnahmen gemäss Art. 67 Abs. 2ter KVV zurück zu erstatten sind. Zu diesem Zweck prüft es, ob der Fabrikabgabepreis bei der Aufnahme denjenigen nach der Preissenkung bei der umsatzstärksten Handelsform oder bei einer derjenigen Handelsformen, auf denen bei der Aufnahme der Auslandpreisvergleich durchgeführt wurde, um mehr als drei Prozent übersteigt.

Ist dies der Fall, ermittelt das BAG die auf allen Handelsformen erzielten Mehreinnahmen.

Betragen die erzielten Mehreinnahmen aller Handelsformen insgesamt mindestens 20'000 Franken, ist das Unternehmen, welches das Arzneimittel vertreibt, verpflichtet, die gesamten Mehreinnahmen an die Gemeinsame Einrichtung KVG zu bezahlen. Die Gemeinsame Einrichtung KVG ist für die Rückerstattung dieser Mehreinnahmen der Pharmaindustrie an die Versicherer zuständig.


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