Startseite
Informationen
Koordination
Vollzugsaufgaben
Prämienverbilligung
Risikoausgleich
Insolvenz
Umvert. Reserven
Pharma
Freie Stellen
Download
Links
Email


Druckversion anzeigen

Rückerstattung Mehreinnahmen Pharmaindustrie

Auf den 1. Juli 2002 wurde die Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) bezüglich der Preise der in der Spezialitätenliste (SL) enthaltenen Arzneimittel revidiert (Änderungsverordnung vom 26. Juni 2002). Damit wurde unter anderem Art. 67 Abs. 2ter in die KVV eingefügt. Danach wird die Pharmaindustrie in bestimmten Fällen verpflichtet, Mehreinnahmen an die Gemeinsame Einrichtung KVG zu erstatten.

Gemäss Art. 65 Abs. 6bis KVV i.V.m. Art. 35b Abs. 1 KLV erfolgt die Aufnahme von Präparaten in die SL unter dem Vorbehalt, dass die Wirtschaftlichkeit innert 24 Monaten erneut vom BAG überprüft wird. Dazu haben die Unternehmen spätestens 18 Monate nach der Aufnahme in die SL die für diese Überprüfung notwendigen Unterlagen einzureichen (Art. 69a KVV).

Ergibt die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit, dass der bei der Aufnahme verfügte Preis zu hoch war, so verfügt das BAG eine angemessene Preissenkung (Art. 67 Abs. 2bis KVV). Gleichzeitig klärt es ab, ob Mehreinnahmen gemäss Art. 67 Abs. 2ter KVV zurück zu erstatten sind. Zu diesem Zweck prüft es, ob der Fabrikabgabepreis bei der Aufnahme denjenigen nach der Preissenkung bei der umsatzstärksten Handelsform oder bei einer derjenigen Handelsformen, auf denen bei der Aufnahme der Auslandpreisvergleich durchgeführt wurde, um mehr als drei Prozent übersteigt.

Ist dies der Fall, ermittelt das BAG die auf allen Handelsformen erzielten Mehreinnahmen. Dabei geht es wie folgt vor:

Zuerst berechnet das BAG für jede Handelsform die Preisdifferenz zwischen dem Fabrikabgabepreis bei der Aufnahme und nach der Preissenkung.
 

Danach stellt das BAG je Handelsform die Anzahl der zwischen Aufnahme und Preissenkung verkauften Packungen fest; dabei stellt es auf die Angaben ab, die ihm die Revisionsstelle des für den Vertrieb des Arzneimittels zuständigen Unternehmens eingereicht hat; diese kann den Nachweis erbringen, dass ein Teil der Packungen im stationären Bereich angewendet und im Rahmen von Pauschalen in Rechnung gestellt wurden. Diese Packungen werden bei der Berechnung der Mehreinnahmen nicht berücksichtigt. Dies, weil sie den Versicherten bzw. den Versicherern unabhängig vom Preis der SL in Rechnung gestellt wurden. Demgegenüber werden alle Packungen, die im ambulanten Bereich angewendet wurden, bei der Berechnung der Mehreinnahmen berücksichtigt. Dies unabhängig davon, ob sie von den Versicherern oder im Rahmen der Kostenbeteiligung von den Versicherten bezahlt wurden.
 

Schliesslich multipliziert das BAG die Preisdifferenz je Handelsform mit der berechneten Anzahl Packungen dieser Handelsform.
 

Betragen die erzielten Mehreinnahmen aller Handelsformen insgesamt mindestens 20'000 Franken, ist das Unternehmen, welches das Arzneimittel vertreibt, verpflichtet, die gesamten Mehreinnahmen an die Gemeinsame Einrichtung KVG zu bezahlen. Die Gemeinsame Einrichtung KVG ist für die Rückerstattung dieser Mehreinnahmen der Pharmaindustrie an die Versicherer zuständig.

Zur Vornahme der Rückerstattung der Mehreinnahmen der Pharmaindustrie an die Krankenversicherer existiert ein vom EDI genehmigtes Reglement.

Bisher hat das BAG die Gemeinsame Einrichtung KVG wie folgt mit der Rückerstattung der Mehreinnahmen eines Unternehmens der Pharmaindustrie beauftragt:

Jahr

Anzahl Verfügungen des BAG

Summe Mehreinnahmen (Fr.)

2005

1

277'155.30

2006

1

789'752.85

2007

2

136'272.60

2008

1

2'924'413.35

Total

5

4'127'594.10

 

 

Stand: 22.10.2008


zum Seitenanfang