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Prämienverbilligung Das Abkommen über die Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und der EG sieht die Koordination der Sozialen Sicherheit nach dem Muster der in der EG geltenden Regelungen vor, damit der freie Personenverkehr nicht durch einschränkende Regelungen in den Sozialversicherungen behindert wird. Daher müssen gewisse Personenkreise neu in die schweizerische Versicherung aufgenommen werden. Anderseits erhalten die Schweizer Krankenversicherten einen verbesserten Schutz bei Behandlungen im Ausland. Wer in einem EG-Staat wohnt, aber in der Schweiz arbeitet, muss grundsätzlich sich selbst und seine nicht erwerbstätigen Familienangehörigen in der Schweiz versichern. Dies gilt auch für Rentner, die ihr ganzes Arbeitsleben in der Schweiz verbracht haben und mit ihrer schweizerischen Rente das Alter in einem EG-Staat verbringen wollen. Je nach Wohnland gelten aber Ausnahmen, wonach die betroffenen Personen nach Wunsch im Wohnland krankenversichert bleiben können. Die Unterstellung unter die Schweizer Versicherung gilt auch für die nicht erwerbstätigen Familienangehörigen sowohl der erwähnten Rentner als auch der in der Schweiz arbeitenden und wohnenden EG-Bürger. Auch hier sind aber Ausnahmen vorgesehen. Dies hat zur Folge, dass für Personen, die sich neu in der Schweiz versichern können oder müssen, ebenfalls ein Prämienverbilligungsverfahren vorgesehen werden musste. Somit wurde für in der Schweiz versicherte Grenzgänger und deren nicht erwerbstätigen Familienangehörige ein Verfahren durch die zuständigen Kantone erarbeitet. Das Bundesverfahren für anspruchsberechtigte Rentner wird jedoch durch die Gemeinsame Einrichtung KVG durchgeführt (vergleiche nachstehende Ausführungen). Für Personen, die keinen aktuellen Anknüpfungspunkt zur Schweiz haben (Rentner), vollzieht die Gemeinsame Einrichtung KVG im Auftrag des Bundes die Prämienverbilligung nach der „Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für Rentner und Rentnerinnen, die einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnen“ (VPVKEG). Geschichte und Grundgedanke der Prämienverbilligung Mit der Prämienverbilligung (eingeführt 1996) beabsichtigt der Bundesrat,
die Prämienbelastung der Krankenversicherung eines Haushaltes auf einer
vertretbaren Summe zu halten. Prämienverbilligung im Zusammenhang mit dem Personenfreizügigkeitsabkommen Gestützt auf Art. 66a KVG haben bestimmte Personenkreise, die zwar in der Schweiz versichert, aber nicht wohnhaft sind, und in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, Anspruch auf Verbilligung ihrer Krankenversicherungsprämien. Diese Prämienverbilligung ist ein integrierender Bestandteil des derzeitigen Finanzierungssystems für die obligatorische Krankenversicherung, die aufgrund des Abkommens durch die Schweiz auch an Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen auch dann gewährt werden muss, wenn diese in der Schweiz versichert sind, aber in einem EG-Land wohnhaft sind. Die Kantone führen die Prämienverbilligung von Personen mit einem aktuellen Anknüpfungspunkt an einen bestimmten Kanton (z.B. Grenzgänger) durch. Dazu werden sie von der Gemeinsamen Einrichtung KVG unterstützt, denn wie bereits eingangs erwähnt, führt die Gemeinsame Einrichtung KVG nach Art. 18 Abs. 2quinqies KVG im Auftrag des Bundes die Prämienverbilligung für Personen, die keinen aktuellen Anknüpfungspunkt an die Schweiz (d.h. in einem Mitgliedstaat der EG bzw. in Island oder Norwegen wohnhafte Bezüger einer Schweizer Rente) durch. Diese sozialpolitische Massnahme erfolgt also nach dem Grundsatz der individuellen Prämienverbilligung, wie sie in der Schweiz bereits durch die Kantone abgewickelt wird. Eine Prämienverbilligung wird für Rentenbezüger (in bescheidenen
wirtschaftlichen Verhältnissen) mit Wohnsitz in der EG bzw. in Island oder
Norwegen, sofern diese in der
Schweiz KVG-versichert sind, ausgerichtet, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen
kumulativ erfüllt sind. Es sind dies:
Auszahlung Die Beiträge werden durch die Gemeinsame Einrichtung KVG direkt dem schweizerischen Krankenversicherer vergütet. Dies wirkt sich für die Anspruchsberechtigten als Prämienverbilligung aus. Der Krankenversicherer reduziert die Prämien rückwirkend auf den Beginn der Versicherung in der Schweiz um den entsprechenden Betrag. Eine direkte Auszahlung an die Versicherten erfolgt nicht. Die Prämienverbilligung muss jährlich neu beantragt werden, da keine automatische Meldung erfolgt. Berechnungsbeispiel 2008 Bezüger einer Schweizer Rente mit Wohnsitz in Deutschland, alleinstehend
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