Startseite
Informationen
Koordination
Ferien in der Schweiz
Ferien im Ausland
Rentner
Fragen
Prämienverbilligung
Kantone
Risikoausgleich
Insolvenz
Umvert. Reserven
Pharma
Pandemie
Freie Stellen
Download
Links
Email


Druckversion anzeigen

  Download dieser Seite als PDF-Dokument


Information über die Krankenversicherung für Bezüger einer Rente aus der Schweiz, die in einen EU-/EFTA-Staat umziehen

Diese Informationen richten sich an Staatsangehörige der Schweiz und/oder eines EU- oder EFTA-Staates, die eine Rente aus der Schweiz beziehen.

Allgemeines:

Seit Inkrafttreten der bilateralen Verträge gilt auch für die Krankenversicherung das Erwerbsortprinzip, d.h. Sie versichern sich in dem Land, in dem Sie erwerbstätig sind oder in dem Sie früher erwerbstätig waren.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • Sie beziehen eine Rente aus der Schweiz (AHV,IV, Unfallversicherung, Pensionskasse) und verlegen Ihren Wohnsitz in einen EU/EFTA-Staat
    und
  • Sie erhalten aus dem Land Ihres neuen Wohnsitzes keine Rente
    und
  • Sie waren ausschliesslich in der Schweiz oder aber länger in der Schweiz als in einem EU-/EFTA-Staat rentenversichert.

Welche Folgen hat das für Sie?

Auf Grund Ihrer Schweizer Rente bleiben Sie und Ihre nichterwerbstätigen Familienangehörigen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in der Schweiz unterstellt.
Sie bleiben bei Ihrer bisherigen Schweizer Krankenkasse versichert. Diese wird eine Umgruppierung in die EU-Prämie vornehmen. Bietet Ihr bisheriger Krankenversicherer keine Krankenversicherung für Personen an, die in einem EU-/EFTA-Staat leben, so müssen Sie sich bei einem andern Schweizer Krankenversicherer weiterversichern. Die Liste der in Ihrem Wohnland tätigen Krankenversicherer und der geltenden Prämien finden Sie unter www.bag.admin.ch (Themen/Krankenversicherung/PrämienEU/EFTA).

Wie machen Sie den Leistungsanspruch im Wohnland geltend?

Ihre Schweizer Krankenkasse stellt Ihnen ein Formular E 121 aus. Dieses reichen Sie bitte bei der zuständigen Stelle der gesetzlichen Krankenversicherung Ihres neuen Wohnlands (so genannter aushelfender Träger) zum Zwecke der Registrierung ein. Eventuell erhalten Sie von dieser Stelle zuerst einen Fragebogen um abzuklären, ob eine Krankenversicherungspflicht im Wohnstaat besteht. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn eine Erwerbstätigkeit im Wohnstaat ausgeübt wird oder eine Rente aus diesem bezogen wird.

Was umfasst der Leistungsanspruch im Wohnland?

Erfolgt eine Registrierung, so gewährt Ihnen der aushelfende Träger alle medizinischen Leistungen, welche im Wohnland vorgesehen sind. Sie haben damit denselben Leistungsanspruch wie eine in diesem Land versicherte Person. Auch allfällige Kostenbeteiligungen richten sich nach den Bestimmungen des Wohnlandes.

Bleibt der Anspruch auf medizinische Behandlungen in der Schweiz bestehen?

Medizinische Behandlungen in der Schweiz oder in einem andern EU/EFTA-Staat sind nur unter der folgenden Voraussetzung möglich: während eines vorübergehenden Aufenthaltes haben Sie Anspruch auf alle Sachleistungen, die sich- unter Berücksichtigung der Art der Leistungen und der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer - als medizinisch notwendig erweisen. Kein Leistungsanspruch besteht, wenn Sie sich zum Zwecke der Behandlung in die Schweiz oder in einen EU-/EFTA-Staat begeben. Die hierdurch anfallenden Kosten sind in vollem Umfang selbst zu tragen.

Für Versicherte, die in Belgien, Deutschland, Frankreich, den Niederlanden, Österreich und Ungarn wohnen, gilt das Behandlungswahlrecht: Sie können sich wahlweise in der Schweiz oder im Wohnland behandeln lassen.

Wann besteht Anspruch auf Prämienverbilligung?

Wenn Sie in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen leben, haben Sie Anspruch auf Prämienverbilligung. Das entsprechende Gesuch reichen Sie bitte bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG (Adresse vgl. unten oder www.kvg.org (Prämienverbilligung/Dokumente)) ein.

Gibt es eine Möglichkeit, sich im Wohnland zu versichern?

Wenn Sie in Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich oder Spanien wohnen, haben Sie und ihre nichterwerbstätigen Familienangehörigen die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreien zu lassen, wenn Sie sich dem Krankenversicherungssystem des Wohnlandes anschliessen (so genanntes Versicherungsoptionsrecht).

Wenn Sie in Portugal wohnen, haben nur Sie selbst die Möglichkeit, vom Versicherungsoptionsrecht Gebrauch zu machen. Ihre nichterwerbstätigen Familienangehörigen sind hingegen in der Schweiz nicht versicherungspflichtig, sondern in Portugal zu versichern.

Wohnen Sie in Finnland, so haben lediglich Ihre nichterwerbstätigen Familienangehörigen das Versicherungsoptionsrecht. Sie selbst müssen sich in der Schweiz versichern.

Bei Wohnsitz in Dänemark, Grossbritannien oder Schweden sind Sie in der Schweiz versicherungspflichtig. Sie haben nicht die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Ihre nichterwerbstätigen Familienangehörigen sind dagegen in der Schweiz nicht versicherungspflichtig, sondern im Wohnland zu versichern.

Wenn Sie in Liechtenstein wohnen, sind Sie und Ihre nichterwerbstätigen Familienangehörigen dort versicherungspflichtig. Eine Wahlmöglichkeit besteht nicht.

Was ist bei der Befreiung von der Versicherungspflicht zu beachten?

Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Schweiz hat schriftlich, innerhalb von 3 Monaten ab Ihrer Wohnsitznahme im Ausland zu erfolgen. Die Befreiung wird von der Gemeinsamen Einrichtung KVG vorgenommen. Eine spätere Befreiung wird von den Ländern mit Optionsrecht nicht akzeptiert. Einzig in Spanien ist eine Befreiung auch zu einem späteren Zeitpunkt noch möglich.

Reichen Sie deshalb Ihr Befreiungsgesuch so rasch wie möglich ein bei der
Gemeinsame Einrichtung KVG
Gibelinstr. 25
4503 Solothurn
Schweiz.

Ein Muster für ein Befreiungsgesuch finden Sie hier:

  Gesuch um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht

In seltenen Ausnahmefällen ist eine Befreiung auch in Ländern ohne Optionsrecht möglich, wenn Sie über eine Privatversicherung verfügen, die wesentlich bessere Leistungen bietet als die gesetzliche Krankenversicherung im Wohnland. Für nähere Auskünfte dazu wenden Sie sich bitte an die Gemeinsame Einrichtung KVG.

Bei Fragen beraten Sie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinsamen Einrichtung KVG gerne:

Telefon:

+41 (0)32 625 30 30 (montags bis freitags von 8 - 11:30 und von 14 - 16 Uhr)

Telefax:

+41 (0)32 625 30 29

Adresse:

Gibelinstrasse 25, Postfach, CH-4503 Solothurn

E-Mail:

info@kvg.org

 

 

Stand: 04.03.2009


zum Seitenanfang