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Umverteilung von Reserven zwischen Krankenversicherern

Am 26. August 1998 reichte der Krankenversicherer VISANA zusammen mit den Prämien für das Jahr 1999 dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) das „Gesuch um Bewilligung der Sistierung der Durchführung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung“ in acht Kantonen ein. Am 16. September 1998 verfügte das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) den Entzug der Bewilligung in den acht Kantonen, wobei das Dispositiv unter anderem Folgendes anordnete (Ziffer 2.2): „Verpflichtung der VISANA, für alle vom Bewilligungsentzug betroffenen Versicherten (massgeblicher Bestand: 31. Dezember 1998) denjenigen Betrag an die Gemeinsame Einrichtung KVG zu bezahlen, der den gesetzlichen Reserven gemäss Art. 78 Abs. 4 KVV per 31. Dezember 1998 entspricht, somit 15 Prozent des jeweiligen kantonalen Prämiensolls, fällig am 15. Januar 1999; Weisung an die Gemeinsame Einrichtung KVG bezüglich Verwendung dieses Betrages.“

Am 30. September 1998 fügte der Bundesrat folgende neue Bestimmung 19a („Zuweisung von Aufgaben durch das Departement“) in die Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) ein: „Wird die Umverteilung von Reserven zwischen Krankenversicherern nötig, kann das EDI die Umverteilung der gemeinsamen Einrichtung übertragen.“ Die neue Bestimmung trat am 1. Oktober 1998 in Kraft.

Die VISANA erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des EDI, unter anderem mit dem Begehren, Ziffer 2.2 des Dispositivs aufzuheben. In teilweiser Gutheissung dieser Beschwerde hob das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) mit Entscheid vom 12. März 1999 unter anderem Ziffer 2.2 der Verfügung des EDI auf. Diese Ziffer wurde vom EVG wegen der fehlenden gesetzlichen Grundlage als bundesrechtswidrig bezeichnet.

Das Parlament hat am 24. März 2000 Art. 13 Abs. 5 in das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) eingefügt: „Entzieht das Departement einem Versicherer die Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung nur für Teile des örtlichen Tätigkeitsbereichs, so hat der Versicherer einen Anteil seiner Reserven nach Artikel 60 abzugeben. Dieser Betrag ist auf die Versicherer umzuverteilen, welche die von der Einschränkung des Tätigkeitsbereiches betroffenen Versicherten aufnehmen. Der Bundesrat kann die Umverteilung des Betrages der gemeinsamen Einrichtung übertragen.“

Der Bundesrat hat das In-Kraft-Treten dieser Bestimmung („Lex VISANA“) auf den 1. Januar 2001 festgesetzt. Der letzte Satz des neuen Artikels enthält die Kompetenzdelegation an den Bundesrat, der Gemeinsamen Einrichtung KVG die Umverteilung des Betrages zu übertragen. Der Bundesrat hat die KVV bereits auf den 1. Oktober 1998 entsprechend ergänzt (Art. 19a KVV).

Bei einem Entzug für Teile des örtlichen Tätigkeitsbereichs muss die Verfügung des EDI inskünftig die Pflicht zur Weitergabe der Reserveanteile enthalten. Es ist nicht sinnvoll, die Berechnung der Umverteilung in die Verfügung aufzunehmen, weil sich diese nicht von einem Krankenversicherer zum anderen unterscheidet. Aufgrund der Formulierung des letzten Satzes von Art. 13 Abs. 5 KVG kann geschlossen werden, dass die Berechnungsweise der Gemeinsamen Einrichtung KVG überlassen ist. Die begünstigten Krankenversicherer sind bereits im zweiten Satz erwähnt (aufnehmende Versicherer). Die Berechnung der Umverteilung durch die Geschäftsstelle kann auf den Grundsätzen beruhen, welche vom BAG in Zusammenarbeit mit der Gemeinsamen Einrichtung KVG im Rahmen des Teilrückzugs der VISANA erarbeitet wurden. Diese müssen in einem Reglement des Stiftungsrates festgehalten werden. Der Stiftungsrat der Gemeinsamen Einrichtung KVG hat dazu folgende Aufgabenteilung beschlossen:

BAG (bzw. EDI) setzt Höhe des Betrages fest;

Gemeinsame Einrichtung KVG nimmt Umverteilung auf Versicherer vor.

Das BAG hat sich mit dieser Aufgabenteilung einverstanden erklärt. In der Folge hat die Geschäftsstelle einen Reglementsentwurf erstellt. Das Reglement wurde am 8. Dezember 2004 vom Stiftungsrat der Gemeinsamen Einrichtung KVG verabschiedet und auf den 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt. Mit Brief vom 31. August 2005 teilte das BAG mit, dass es keine Einwendungen habe und mit dem Reglement einverstanden sei. Am 9. September 2005 wurde das Reglement dem EDI zur Genehmigung zugestellt. Die Genehmigung durch das EDI erfolgte am 21. Februar 2006. Am 23. Februar 2006 wurden die Versicherer mittels Rundschreiben orientiert.

Der Tätigkeitsbereich eines Versicherers ist in dessen Statuten (Verein, Genossenschaft, Stiftung, AG) fest gehalten. Das BAG gibt periodisch ein Verzeichnis der vom EDI zugelassenen Versicherer heraus. In diesem ist auch der Tätigkeitsbereich in der Schweiz vermerkt (z.B. „ganze Schweiz“, „Kanton X“, „Gemeinde X“).

Mit Art. 13 Abs. 2 Bst. f KVG werden die Versicherer verpflichtet, die soziale Krankenversicherung auch den versicherungspflichtigen Personen anzubieten, die in einem Mitgliedstaat der EG, in Island oder Norwegen wohnen. Das BAG hat mit Kreisschreiben Nr. 00/3a vom 28. Dezember 2000 (Ziffer 2.4) präzisiert, dass Art. 13 Abs. 5 KVG auch für den Fall gilt, wo ein Versicherer ursprünglich die Versicherung in der EG, in Island oder Norwegen anbietet, auf einen späteren Zeitpunkt aber teilweise oder vollständig befreit wird. Mit dem In-Kraft-Treten des Personenfreizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der EG bzw. des revidierten EFTA-Abkommens wurde deshalb die Angabe des Tätigkeitsbereichs ausserhalb der Schweiz im Verzeichnis des BAG eingeführt.

Bisher erhielt die Gemeinsame Einrichtung KVG die folgenden Aufträge zur Umverteilung von Reserven:

Jahr

Anzahl durchgeführte
Umverteilungen

Umverteilte Reserven (Fr.)

2001

-

-- 

2002

-

-- 

2003

-

-- 

2004

4

66'430.00

2005

1

26'213.10

2006

-

 -- 

2007

1

5'194.05

2008

-

-- 

Total

6

97'837.15

Stand: 28.02.2008


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