KVV (Verordnung über die Krankenversicherung)
Artikel 2 Absatz 4
Auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen sind Personen, die sich im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz aufhalten, wie namentlich Studierende, Schüler und Schülerinnen, Praktikanten und Praktikantinnen sowie Stagaires und die sie begleitenden Familienangehörigen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 *, sofern sie während der gesamten Geltungsdauer der Befreiung für die Behandlung in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen. Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen Angaben beizulegen. Die zuständige kantonale Behörde kann die betreffende Person höchstens für drei Jahre von der Versicherungspflicht befreien. Auf Gesuch hin kann die Befreiung um höchstens drei weitere Jahre verlängert werden. Die betreffende Person kann die Befreiung oder den Verzicht auf Befreiung ohne besonderen Grund nicht widerrufen.