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Übernahme von Vollzugsaufgaben der Kantone

Artikel 18 Absatz 2sexies KVG sieht vor, dass die Gemeinsame Einrichtung KVG von den Kantonen gegen Entschädigung Vollzugsaufgaben übernehmen kann. Seit einiger Zeit delegieren mehrere Kantone Vollzugsaufgaben im Bereich der Befreiung von der Versicherungspflicht von Grenzgängern und Aufenthaltern an die Gemeinsame Einrichtung KVG. Die Gemeinsame Einrichtung KVG nimmt bezüglich den Bezügern einer Schweizer Rente mit Wohnsitz in einem EG- bzw. EFTA-Staat im Auftrag des Bundes die gleichen Aufgaben wahr wie die Kantone bei den übrigen versicherungspflichtigen Personen mit Wohnsitz in diesen Staaten. Sie besitzt damit das nötige Fachwissen und pflegt regelmässige Kontakte mit den Aufsichtsämtern und Verbindungsstellen bzw. Gesundheitsministerien in den EG- bzw. EFT A-Staaten. Zudem sind die relevanten EU-Amtssprachen durch eine oder mehrere Personen der Geschäftsstelle sichergestellt.

In Anbetracht dessen, dass die Unterstützung der Kantone bei deren Aufgaben durch die Gemeinsame Einrichtung KVG nicht in einer Verordnung umschrieben wird und dass das BAG an einer einheitlichen Praxis der Kantone bei der Kontrolle der Versicherungspflicht interessiert ist, hat die Gemeinsame Einrichtung KVG mit der Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK) einen Rahmenvertrag abgeschlossen. Ab Oktober 2005 können interessierte Kantone den Beitritt zum Rahmenvertrag erklären und die Delegation von Vollzugsaufgaben bei der Kontrolle der Versicherungspflicht an die Gemeinsame Einrichtung KVG beantragen.
 

Versicherungspflichtige Personen

Das KVG (Bundesgesetz über die Krankenversicherung) sieht die obligatorische Unterstellung unter die Krankenpflegeversicherung für alle in der Schweiz wohnhaften Personen vor.

Weiter sind, entsprechend dem Abkommen über die Personenfreizügigkeit sowie dem revidierten EFTA-Abkommen, grundsätzlich auch in der Schweiz erwerbstätige Personen aus den Vertragsstaaten versicherungspflichtig, selbst wenn diese nicht hier wohnen.

Die Versicherungspflicht umfasst grundsätzlich ebenfalls die nicht erwerbstätigen Familienangehörigen mit Wohnsitz in einem EG-/EFTA-Staat, sowohl von hier arbeitenden und hier wohnenden Personen, oder auch von Personen, die nicht hier wohnen, aber hier erwerbstätig sind (Grenzgänger).
 

Nicht versicherungspflichtige Personen

Nebst aktiven und pensionierten Bundesbediensteten (der Militärversicherung unterstellt) sowie Personen, die sich ausschliesslich zur ärztlichen Behandlung oder zur Kur in der Schweiz aufhalten, unterstehen mit dem Freizügigkeitsabkommen und dem EFTA-Abkommen weitere bestimmte Personengruppen mit Wohnsitz in der Schweiz nicht mehr der Versicherungspflicht in der Schweiz. Es sind dies:
 

      1. In einem EG-/EFTA-Staat erwerbstätige Personen,

      2. Personen, die eine Rente aus einem EG/EFTA-Staat erhalten (aber keine Schweizer Rente),

      3. Personen, welche Leistungen der Arbeitslosenversicherungen zu Lasten eines EG-/EFTA-Staates beziehen.
 

Diese Personen sind im betreffenden EG-/EFTA-Staat krankenversicherungspflichtig. Auch ihre nicht erwerbstätigen Familienangehörigen sind nicht mehr in der Schweiz versicherungspflichtig.
 

Befreiungen von der Versicherungspflicht

Unter gewissen Voraussetzungen ist auf Gesuch hin eine Befreiung von der Versicherungspflicht möglich. Die Zuständigkeit liegt bei den Kantonen. Für die Kantone Aargau, Appenzell Ausserrhoden und Glarus hat die Gemeinsame Einrichtung KVG diese Vollzugsaufgaben übernommen.
Beachten Sie dazu die Informationen für „Aufenthalter“ und "Grenzgänger" auf den Folgeseiten.


 


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