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Grenzgänger Grenzgängerinnen und Grenzgänger haben seit Inkrafttreten des Personenfreizügigkeitsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz
grundsätzlich die Möglichkeit, sich von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht in der Schweiz befreien zu lassen. Dazu benötigen
Sie einen gleichwertigen Versicherungsschutz im Wohnstaat und ein Gesuch, das Sie bei der zuständigen kantonalen Stelle einreichen (für
die Kantone Aargau, Appenzell Ausserrhoden und Glarus: Gemeinsame Einrichtung KVG).
Informationen für Grenzgänger Allgemein Seit dem Inkrafttreten des Personenfreizügigkeitsabkommens zwischen der EG und der
Schweiz am 1. Juni 2002 sind alle Grenzgängerinnen und Grenzgänger, welche in
der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen, auch in der Schweiz
krankenversicherungspflichtig (Erwerbsortprinzip). Neu sind auch alle nicht
erwerbstätigen Familienangehörigen von Grenzgängerinnen und Grenzgängern in der
Schweiz dem Krankenversicherungsobligatorium unterstellt.
Krankenversicherung im Wohnstaat / Befreiungsantrag Artikel 2 Absatz 6 KVV (Verordnungstext, bitte hier klicken) Wenn Sie gemäss Ländertabelle in einem Land wohnhaft sind, welches eine
Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht in der Schweiz
zulässt, können Sie innert 3 Monaten nach Beginn der Grenzgängerbewilligung beim
Gesundheitsdepartement Ihres Arbeitskantons ein Gesuch um Befreiung einreichen.
Wenn Sie im Kanton Aargau oder Appenzell Ausserrhoden arbeiten, ist das Gesuch bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG einzureichen. Nicht erwerbstätige Familienangehörige mit Wohnsitz in Deutschland, die grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Schweiz unterliegen würden, können im Sinne einer speziellen Regelung zwischen Deutschland und der Schweiz das Wahlrecht auch getrennt ausüben, das heisst, sie müssen nicht zwingend in der Schweiz versichert sein. Nicht erwerbstätige Familienangehörige mit Wohnsitz in Finnland - die grundsätzlich in der Schweiz versicherungspflichtig wären - können auch das Optionsrecht ausüben und im Finnischen System versichert bleiben und sich von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreien lassen. Als Familienangehörige gelten im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 KVV Ehegatten sowie Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr und Kinder, die das 25. Altersjahr noch nicht vollendet haben und in Ausbildung begriffen sind. Benötigte Dokumente, die mit dem (begründeten) Gesuch beizubringen sind:
Krankenversicherung in der Schweiz Wenn Sie sich für eine Krankenversicherung in der Schweiz nach dem
Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) entscheiden, bitten wir Sie, uns
eine Kopie der Police und eine Kopie des Grenzgängerausweises zuzustellen. Sie
erhalten von uns nach Prüfung der Unterlagen ein Bestätigungsschreiben. Zwangsversicherung Kommen Grenzgängerinnen und Grenzgänger ihrer Pflicht nicht nach und stellen uns innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Grenzgängerbewilligung nicht die vollständigen Unterlagen für eine Befreiung oder den Nachweis einer schweizerischen Krankenversicherung zu, werden sie von der zuständigen kantonalen Stelle einer schweizerischen Krankenversicherung zugewiesen. Die daraus entstehenden Folgekosten müssen dann von der Grenzgängerin oder vom Grenzgänger bezahlt werden.
Häufige Fragen Grenzgänger Was ändert sich für Grenzgängerinnen und Grenzgänger in der Schweiz seit dem Inkrafttreten des Personenfreizügigkeitsabkommens zwischen der EG und der Schweiz ? Im Bereich der Krankenversicherungspflicht gilt neu das Erwerbsortsprinzip. Das heisst, dass Grenzgängerinnen und Grenzgänger neu dort krankenversicherungspflichtig sind, wo sie ihrer Beschäftigung nachgehen. Neu ist auch, dass die nicht erwerbstätigen Familienangehörigen der Versicherungspflicht in der Schweiz unterliegen. Einige Spezialabkommen, zum Beispiel zwischen der Schweiz und Deutschland, bzw. zwischen der Schweiz und Frankreich, ermöglichen es aber, eine Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht in der Schweiz zu erlangen. Wie muss ich vorgehen, um eine Befreiung für mich und gegebenenfalls für meine nicht erwerbstätigen Familienangehörigen zu erlangen? Um eine Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht in der
Schweiz zu erreichen, müssen Sie einen Antrag um Befreiung stellen. Dazu
benutzen Sie bitte das offizielle Formular des Kantons, in dem Sie arbeiten.
Falls Sie im Kanton Aargau, Appenzell Ausserrhoden oder Glarus arbeiten, senden Sie dieses
vollständig ausgefüllt zusammen mit einer Kopie der Grenzgängerbewilligung an
die folgende Adresse: Gibt es eine Frist für das Befreiungsgesuch? Ja. Um eine Befreiung zu erlangen, müssen Sie innerhalb von drei Monaten nach Stellenantritt in der Schweiz ein Gesuch um Befreiung einreichen. Innerhalb dieser Zeitspanne ist es auch möglich, zwischen einer Krankenversicherung im Wohnort und einer Schweizer Krankenversicherung zu wählen und die Versicherung gegebenenfalls zu wechseln. Spätere Versicherungswechsel nach Ablauf der dreimonatigen Frist sind nicht mehr möglich und werden abgelehnt. Kann ich das Optionsrecht auf Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht in der Schweiz auch später ausüben? Nein. Das Optionsrecht muss innerhalb von drei Monaten nach Stellenantritt in der Schweiz ausgeübt werden. Einzige Ausnahmen sind der Wechsel des Zivilstandes (z.B. Heirat) oder die Geburt eines Kindes. Dann kann das Optionsrecht innerhalb von drei Monaten nach dem Ereignis ausgeübt werden. Muss ich die Befreiung jedes Jahr wieder beantragen? Nein. Eine Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht in der Schweiz gilt grundsätzlich solange, wie Sie im betreffenden Kanton als Grenzgängerin oder Grenzgänger tätig sind. Sobald sich Tatsachen, welche zur Befreiung führten, ändern (z.B. der Arbeitgeber oder die Versicherung wird gewechselt, der Wohnsitz oder der Familienstand verändert sich), sind die Grenzgängerinnen und Grenzgänger zur umgehenden Meldung an das Gesundheitsdepartement (Kantone Aargau, Appenzell und Glarus Ausserrhoden: Gemeinsame Einrichtung KVG) verpfllichtet. Kann ich die Befreiung aufheben? Nein; wenn Sie weiterhin im selben Kanton, der die Befreiung ausgestellt hat, als Grenzgänger erwerbstätig sind. Eine Befreiung kann nicht wieder aufgehoben werden. Sie bleibt solange bestehen, wie Sie als Grenzgängerin oder Grenzgänger ohne Unterbruch in der Schweiz arbeitstätig sind. Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses in der Schweiz wird die Befreiung automatisch zum Zeitpunkt der Kündigung aufgehoben. Ich bin in der Schweiz versichert. Muss ich trotzdem etwas machen? Ja. Die Kantone sind verpflichtet, den Versicherungsschutz aller Grenzgängerinnen und Grenzgänger in der Schweiz zu gewährleisten. Wenn Sie in der Schweiz versichert sind, dann müssen Sie uns eine Kopie Ihres aktuellen Versicherungsausweises zukommen lassen, damit wir Ihren Versicherungsschutz überprüfen können. Gibt es spezielle Formulare für die Befreiung? Ja. Die Kantone haben spezielle Formulare, die für eine Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht in der Schweiz ausgefüllt werden müssen. Wichtig ist, dass Sie genau diese Formulare benutzen. Bitte füllen Sie das entsprechende Formular aus und lassen Sie es von Ihrer Krankenversicherung unterzeichnen. Bitte unterscheiden Sie dabei, ob Sie ein Formular für eine gesetzliche Krankenversicherung oder ein Formular für eine private Krankenversicherung benötigen. Was geschieht mit der Befreiung bei einem Versicherungswechsel? Versicherungswechsel sind grundsätzlich erlaubt. Wenn Sie von der
obligatorischen Krankenversicherungspflicht in der Schweiz befreit worden sind
und Ihre Krankenversicherung innerhalb Ihres Heimatstaates wechseln, bleibt die
Befreiung bestehen, sofern Sie uns den Nachweis Ihrer neuen Krankenversicherung
erbringen können, dass Sie für den Krankheitsfall in der Schweiz vollumfänglich
versichert sind. Versicherungswechsel innerhalb der Schweiz sind auch möglich,
sofern sie während den ordentlichen Kündigungsfristen geschehen und auch die
neue Versicherung eine Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die
Krankenversicherung (KVG) ist. Was geschieht mit der Befreiung bei einem Wechsel des Arbeitgebers? Die Befreiung bleibt solange bestehen, wie Sie im Kanton, der die Befreiung ausgestellt hat, erwerbstätig sind, unabhängig davon, ob Sie Ihren Arbeitgeber wechseln oder nicht. Der Wechsel des Arbeitgebers muss dem Gesundheitsdepartement (Kantone Aargau, Appenzell Ausserrhoden und Glarus: Gemeinsame Einrichtung KVG) gemeldet werden. Brauche ich für das Versicherungsprodukt Mondial der ÖKK Basel eine Befreiung? Ja. Die ÖKK Basel bietet mit ihrem Versicherungsprodukt Mondial eine spezielle Versicherung nur für Grenzgängerinnen und Grenzgänger an. Diese Versicherung unterliegt nicht dem Schweizer Krankenversicherungsgesetz (KVG). Deshalb müssen Sie eine Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht in der Schweiz beantragen, wenn Sie bei der ÖKK nach Mondial versichert sind. | |||||||||||||||||||||||
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