Der Leistungserbringer liefert der Gemeinsamen Einrichtung KVG

Patient begibt sich zur ambulanten oder stationären Behandlung zu einem Leistungserbringer. Darunter fallen auch Wiedereintritte, Nachbehandlungen und Nachkontrollen. Die Gemeinsame Einrichtung KVG übernimmt medizinisch notwendige Behandlungen bei Krankheit, Nichtberufsunfall und Mutterschaft. Berufsunfälle am Arbeitsplatz gehen zu Lasten der Suva, Luzern.

Die Unterlagen sollten spätestens fünf Tage vor der Rechnungstellung bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG eintreffen, um Rückfragen resp. Einforderung von fehlenden Informationen zu vermeiden.

Kann der Patient keinen gültigen Anspruchsnachweis vorlegen, so muss der Leistungserbringer mit dem zuständigen Träger im Wohnstaat des Patienten Kontakt aufnehmen. Der Krankenversicherer im Ausland stellt einen entsprechenden Anspruchsnachweis aus und stellt diese dem Leistungserbringer zu. Sollte dies nicht der Fall sein, können die Kosten nicht von der Gemeinsamen Einrichtung KVG übernommen werden und die Fakturierung muss an den Patienten oder an eine andere Versicherung (Reise- und Ferienversicherung, Private Versicherung) erfolgen.

Die Rechnungsstellung basiert auf den Verträgen und Tarifen von tarifsuisse ag und nach den üblichen im Gesetz (Art. 42 KVG) verankerten Zahlungstypen (Tiers payant / Tiers garant).

Die Rechnungen sollten wenn möglich elektronisch zugestellt werden.

Elektronische Abrechnung

Stationäre Aufenthalte bei Wohnhaften:

  • Behandlung in der allgemeinen Abteilung
  • Fakturierung: Anteil Versicherer an Gemeinsame Einrichtung KVG / Kantonsanteil an Kanton

Stationäre Aufenthalte bei vorübergehenden Aufenthalten:

  • Behandlung in der allgemeinen Abteilung
  • Fakturierung: Versicherer- und Kantonsanteil an Gemeinsame Einrichtung KVG
  • den gültigen Anspruchsnachweis (EHIC, PEB, S2) oder die Versichertenkarte der Gemeinsamen Einrichtung KVG für die gesamte Behandlungsdauer
  • eine Kopie des Identitätsnachweises (z. B. Personalausweis, Pass)
  • eine gültige und vollständige Adresse (vor allem bei Personen mit Wohnsitz im Ausland). Bei Kindern die Personalien (Vorname und Name) der Eltern
  • das Kostengutsprachegesuch bei stationären Aufenthalten
Nach unten scrollen