Die Gemeinsame Einrichtung KVG im Überblick

Mit den von uns wahrgenommenen Aufgaben schlagen wir Brücken zwischen Versicherten und Versicherern, zwischen den Patienten und den Ärzten, Brücken zwischen den einzelnen Versicherungsgesellschaften und zwischen unserem Land und den EU-/EFTA-Staaten bzw. UK, zum wirtschaftlichen Wohl der Bevölkerung in der Schweiz und in Europa.

  • Die zentrale Aufgabe der Stiftung besteht darin, der schweizerischen Wohnbevölkerung den Zugang zu den Gesundheitssystemen der EU-/EFTA-Staaten und des UK – zum Beispiel bei einem Notfall – zu erleichtern, in dem sie eine unkomplizierte Übernahme der Behandlungskosten im Falle von Krankheiten, Nichtberufsunfällen und Mutterschaft gewährleistet. Dies geschieht im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Vorgaben.
  • Wir wickeln die Leistungsfälle von EU-/EFTA/UK-Bürgern, die Zugang zum schweizerischen Gesundheitssystem benötigen (z. B. Touristen) ab. Die durch Spitäler, Ärzte etc. in Rechnung gestellten Behandlungskosten werden von uns vorfinanziert und bei den entsprechenden Staaten eingefordert. Der Risikoausgleich ist für die Sicherstellung der Solidarität unter den Versicherten in der Krankenpflegeversicherung von zentraler Bedeutung. Wir übernehmen – gestützt auf die gesetzlichen Vorgaben – die Organisation und Durchführung des Risikoausgleichs zwischen den Versicherern.
  • In Zusammenarbeit mit den Kantonen Aargau, Appenzell Ausserrhoden, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Glarus, St. Gallen, Thurgau, Uri und Zug sowie der Stadt Zug, den Gemeinden Risch Rotkreuz und Steinhausen erbringen wir Dienstleistungen zum Thema Versicherungspflicht auf der Basis des KVG im Rahmen der Personenfreizügigkeit.
  • Der Risikoausgleich ist für die Sicherstellung der Solidarität unter den Versicherten in der Krankenpflegeversicherung von zentraler Bedeutung. Wir übernehmen – gestützt auf die gesetzlichen Vorgaben – die Organisation und Durchführung des Risikoausgleichs zwischen den Versicherern.

Unsere Aufgaben im Einzelnen

  • Internationale Koordination Krankenversicherung (Art. 18 Abs. 2bis – sexies KVG und Art. 18 Abs. 3 KVG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 KVV)
  • Risikoausgleich (Art. 16 KVG)
  • Übernahme der Kosten für die gesetzlichen Leistungen anstelle zahlungsunfähiger Versicherer (Art. 18 Abs. 2 KVG)
  • Rückerstattung Mehreinnahmen Pharmaindustrie (Art. 67a KVV)
  • Vollzugsaufgaben für bestimmte Kantone (Art. 18 Abs. 2 sexies KVG)
  • Aufteilung des kantonalen Anteils auf die Kantone (Art. 19a, Art. 36b Abs. 2 KVV)
  • Führen des Lebendspende-Nachsorgefonds (Art. 18 Abs. 2 septies KVG)
  • Führen des Insolvenzfonds (Art. 18 Abs. 2 KVG, Art. 47-51 KVAG, Art. 67-69 KVAV)
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