Um ihren Anspruch auf Leistungsaushilfe nachweisen zu können erhalten die Versicherten einen Anspruchsnachweis, welchen sie zur Inanspruchnahme von Leistungen dem Leistungserbringer vorlegen können. Voraussetzung für eine Abrechnung der Behandlungskosten mit der Gemeinsamen Einrichtung KVG ist, dass die Behandlung innerhalb der Gültigkeit des Anspruchsnachweises erfolgt.
Für Personen, die sich nur vorübergehend und für eine bestimmte Zeit in der Schweiz aufhalten. Die Karte hat kein Beginn-, sondern ausschliesslich ein Ablaufdatum.
Die provisorische Ersatzbescheinigung ist ein gleichwertiger Ersatz für die Europäische Krankenversicherungskarte und wird verwendet, wenn der Versicherte nicht im Besitz der Karte ist. Diese Bescheinigung hat ein Beginn- und ein Enddatum.
Diese Formulare gelten für Personen, welche die Genehmigung ihrer Krankenkasse erhalten, sich zum Zwecke der Behandlung in die Schweiz zu begeben (so genannte Zustimmungsfälle). Die Bescheinigung S2 hat ein Beginn- und ein Enddatum.
Lassen Sie die Erklärung vor der Behandlung vom Patienten ausfüllen, damit Sie die Behandlung der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer anpassen und sich absichern können, dass der Patient nicht zum Zwecke der Behandlung eingereist ist. Über die Europäische Krankenversicherungskarte oder die provisorische Ersatzbescheinigung sind medizinisch notwendige Behandlungen unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer gedeckt. Bei einer Einreise zum Zwecke der Behandlung ist die Bescheinigung S2 einzureichen.
Personen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben und in einem EU-/EFTA-Staat oder im UK versichert sind, haben Anspruch auf alle medizinisch notwendigen Leistungen. Ihren Leistungsanspruch weisen sie mit der Versichertenkarte der Gemeinsamen Einrichtung KVG nach.