Seit dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens im Juni 2002 hat sich eine langjährige Zusammenarbeit zwischen der Gemeinsamen Einrichtung KVG und einer Vielzahl von Leistungserbringer gem. Art. 35 KVG entwickelt. Eine reibungslose Zusammenarbeit ist wichtiger denn je, lassen sich doch immer mehr Patienten aus der EU/EFTA bzw. aus UK in der Schweiz behandeln.

Die internationale Koordination der Krankenversicherung stellt die grösste Aufgabe der Gemeinsamen Einrichtung KVG dar. Bei der Umsetzung des Freizügigkeitsabkommens, des revidierten EFTA-Abkommens sowie des Sozialversicherungsabkommens Schweiz-UK nimmt sie sowohl Aufgaben als Verbindungsstelle als auch Aufgaben als aushelfender Träger im Bereich Krankheit, Mutter­schaft und Nichtberufsunfall wahr. Das Ziel der zwischenstaatlichen Leistungsaushilfe besteht darin, die grenzüberschreitende Personenfreizügigkeit zu erleichtern.

Bei der Leistungsaushilfe erhalten Personen, die in der EU/EFTA bzw. in UK gesetzlich krankenversichert sind, Leistungen für Behandlungen in der Schweiz gemäss den Bestimmungen des KVG. Voraussetzung ist, dass eine Anspruchsbescheinigung ihrer Krankenversicherung vorliegt (z.B. eine Europäische Krankenversicherungskarte). Die Leistungserbringer sind verpflichtet, einer aushilfeberechtigten Person aus der EU/EFTA bzw. aus UK die gleichen gesetzlichen Leistungen zu den gleichen Bedingungen wie einer in der Schweiz versicherten Person zu gewähren. Der Leistungsanspruch, die anwendbaren Tarife und die Kostenbeteiligung richten sich im Behandlungsfall deshalb nach schweizerischem Krankenversicherungsrecht. Der Anspruch auf Leistungen von Personen, welche sich nur vorübergehend in der Schweiz aufhalten, geht etwas weniger weit als bei Personen, die in der Schweiz wohnen. Die Gemeinsame Einrichtung KVG fordert die von ihr bezahlten Behandlungskosten von den ausländischen Krankenversicherern zurück.

Informationen für Leistungserbringer

Leitfaden für Leistungserbringer

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