Bei der Leistungsaushilfe erhalten Personen, die in der EU/EFTA oder im UK gesetzlich krankenversichert sind, Leistungen für Behandlungen in der Schweiz gemäss den Bestimmungen des KVG. Der Leistungsanspruch, die anwendbaren Tarife und die Kostenbeteiligung richten sich im Behandlungsfall deshalb nach schweizerischem Krankenversicherungsrecht.
Eine Kostenübernahme durch die Gemeinsame Einrichtung GE KVG erfolgt mit Einreichen der entsprechend notwendigen Unterlagen durch den Leistungserbringer.
MehrUm ihren Anspruch auf Leistungsaushilfe nachweisen zu können erhalten die Versicherten einen Anspruchsnachweis, welchen sie zur Inanspruchnahme von Leistungen dem Leistungserbringer vorlegen können. Voraussetzung für eine Abrechnung der Behandlungskosten mit der Gemeinsamen Einrichtung KVG ist, dass die Behandlung innerhalb der Gültigkeit des Anspruchsnachweises erfolgt.
MehrMöchten Sie mit uns elektronisch abrechnen? Hier die wichtigsten Informationen dazu.
MehrDie Gemeinsame Einrichtung KVG zählt zu den Kunden der tarifsuisse ag, welche als Tochtergesellschaft von santésuisse die Tarifverhandlungen im Mandatsverhältnis durchführt.
MehrDie digitale Lösung zur Prüfung der Kostenübernahme der medizinischen Behandlung im Rahmen der internationalen Leistungsaushilfe.
MehrL’assistenza si basa sullo scambio di lettere tra l'Ufficio federale delle assicurazioni sociali (CH) e il Ministero della Salute italiano (IT) in merito alle prestazioni sanitarie in Svizzera per i residenti del comune di Campione d'Italia.
MehrSeit dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens im Juni 2002 hat sich eine langjährige Zusammenarbeit zwischen der Gemeinsamen Einrichtung KVG und einer Vielzahl von Leistungserbringer gem. Art. 35 KVG entwickelt. Eine reibungslose Zusammenarbeit ist wichtiger denn je, lassen sich doch immer mehr Patienten aus der EU/EFTA bzw. aus UK in der Schweiz behandeln.
Die internationale Koordination der Krankenversicherung stellt die grösste Aufgabe der Gemeinsamen Einrichtung KVG dar. Bei der Umsetzung des Freizügigkeitsabkommens, des revidierten EFTA-Abkommens sowie des Sozialversicherungsabkommens Schweiz-UK nimmt sie sowohl Aufgaben als Verbindungsstelle als auch Aufgaben als aushelfender Träger im Bereich Krankheit, Mutterschaft und Nichtberufsunfall wahr. Das Ziel der zwischenstaatlichen Leistungsaushilfe besteht darin, die grenzüberschreitende Personenfreizügigkeit zu erleichtern.
Bei der Leistungsaushilfe erhalten Personen, die in der EU/EFTA bzw. in UK gesetzlich krankenversichert sind, Leistungen für Behandlungen in der Schweiz gemäss den Bestimmungen des KVG. Voraussetzung ist, dass eine Anspruchsbescheinigung ihrer Krankenversicherung vorliegt (z.B. eine Europäische Krankenversicherungskarte). Die Leistungserbringer sind verpflichtet, einer aushilfeberechtigten Person aus der EU/EFTA bzw. aus UK die gleichen gesetzlichen Leistungen zu den gleichen Bedingungen wie einer in der Schweiz versicherten Person zu gewähren. Der Leistungsanspruch, die anwendbaren Tarife und die Kostenbeteiligung richten sich im Behandlungsfall deshalb nach schweizerischem Krankenversicherungsrecht. Der Anspruch auf Leistungen von Personen, welche sich nur vorübergehend in der Schweiz aufhalten, geht etwas weniger weit als bei Personen, die in der Schweiz wohnen. Die Gemeinsame Einrichtung KVG fordert die von ihr bezahlten Behandlungskosten von den ausländischen Krankenversicherern zurück.