Versicherungspflicht bei Wohnsitz in der Schweiz (Wohnsitzprinzip)

Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter bzw. ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen. Bei rechtzeitigem Beitritt (innert drei Monaten) beginnt die Versicherung im Zeitpunkt der Geburt oder der Wohnsitznahme in der Schweiz. Erfolgt der Beitritt später, beginnt die Versicherung im Zeitpunkt des Beitritts und hat bei nicht entschuldbarer Verspätung einen Prämienzuschlag zur Folge. Informationen zu den Versicherungsprämien sind Sie unter www.priminfo.ch zu finden.

Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Die Anmeldung bei der Gemeinde ist nicht das alleinige Kriterium für einen Wohnsitz. Der Wohnsitz bleibt so lange bestehen, bis ein neuer begründet wird.

www.priminfo.ch

Versicherungspflicht bei Erwerbstätigkeit in der Schweiz (Erwerbsortprinzip)

Auf Grundlage des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweiz, des EFTA-Übereinkommens, sowie dem Sozialversicherungsabkommen Schweiz-UK sind auch Personen in der Schweiz versicherungspflichtig, die in der EU, in Island, Norwegen bzw. im UK wohnen und eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausüben (z.B. Grenzgängerinnen und Grenzgänger).

Die Versicherungspflicht erstreckt sich auch auf die nicht erwerbstätigen Familienangehörigen, sofern sie nicht der Versicherungspflicht im Wohnstaat unterliegen. Als Familienangehörige gelten der Ehegatte sowie Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr und volljährige, unterhaltsberechtigte Kinder.

Die Versicherung beginnt im Zeitpunkt der Aufnahme der Erwerbstätigkeit in der Schweiz.

Versicherungspflicht in der Schweiz in weiteren Fällen

Auch Personen mit Wohnsitz in der EU/EFTA bzw. im UK, die eine Rente aus der Schweiz beziehen, unterliegen der Versicherungspflicht, wenn es sich um eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), Invalidenversicherung (IV), Militärversicherung (MV), Unfallversicherung (UV) oder der Beruflichen Vorsorge (BV, Pensionskasse) handelt. Im Bereich der BV gilt dies auch bei Kapitalbezug, soweit das ordentliche Rentenalter erreicht ist.

Kantonale Regelung

Die Überprüfung der Versicherungspflicht ist in der Schweiz kantonal geregelt. Jeder Kanton ist für die Überprüfung der Versicherungspflicht für seine Einwohner/-innen oder Grenzgänger/-innen selbst zuständig.

Die Gemeinsame Einrichtung KVG übernimmt diese Aufgabe für die Kantone Aargau, Appenzell Ausserrhoden, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Glarus, Obwalden, Uri, Solothurn sowie für die Gemeinde Risch Rotkreuz, Steinhausen und die Stadt Zug.

Zudem entscheidet die Gemeinsame Einrichtung KVG über Gesuche um Befreiung von der Versicherungspflicht von Rentner/-innen und ihren Familienangehörigen mit Wohnsitz in einem Staat mit Optionsrecht. Auf der Seite Rentner finden Sie detaillierte Informationen.

Rentner

Erfahren Sie mehr über die Krankenversicherung in der Schweiz in der Broschüre des Bundesamts für Gesundheit: Die obligatorische Krankenversicherung kurz erklärt

BAG

Kantone

Städte und Gemeinden

Rentner in der EU/EFTA bzw. im UK

Publikationen

Information über formelle und nicht formelle Befreiung

Kantonale Stellen

Zuständige kantonale Stellen für Gesuche um Befreiung von der Versicherungspflicht

Informationen zur Versicherungspflicht

Ausnahmen von der Versicherungspflicht

Optionsrecht im Allgemeinen

Versicherungspflicht Optionsrecht Grenzgänger

Befreiung bei Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz

Befreiung bei Entsendung in die Schweiz

Befreiung für Personen mit einer ausländischen Privatversicherung

Befreiung von Personen mit Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit

Befreiung infolge Doppelbelastung

FAQ

Certificate of coverage

Certificate of coverage – Indien
Nur auf englisch verfügbar

Certificate of coverage – USA
Nur auf englisch verfügbar

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