Versicherungspflicht im Kanton Aargau

Die Gemeinsame Einrichtung KVG entscheidet über Gesuche um Befreiung von der Versicherungspflicht von Einwohnern des Kantons Aargau und nimmt die vollständige Kontrolle der Versicherungspflicht von Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit Erwerbstätigkeit im Kanton Aargau wahr.

Wer im Kanton Aargau erwerbstätig ist oder wohnt, ist krankenversicherungspflichtig und hat eine obligatorische Krankenversicherung (KVG) abzuschliessen. In bestimmten Fällen kann man sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Detaillierte Informationen zur Befreiung von der Versicherungspflicht sind unter Versicherungspflicht zu finden.

Grenzgängerinnen und Grenzgänger im Kanton Aargau haben innerhalb von drei Monaten nach Beginn ihrer Erwerbstätigkeit eine obligatorische Krankenversicherung (KVG) abzuschliessen oder sich bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG von dieser Versicherungspflicht befreien zu lassen (Optionsrecht).

Weitere Informationen erhalten Sie ebenfalls auf der Internetseite des Departements für Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau unter www.ag.ch -> Thema Gesundheit -> Gesundheitsversorgung -> Versicherungspflicht

Grenzgänger

Meldeformular Und Informationsblatt (Deutschland, Italien, Österreich)

Formular „choix du système d’assurance-maladie“ (Frankreich)

Geänderte bundesrechtliche Praxis: Information zur obligatorischen Krankenversicherung

Aufenthalter

Gesuch um Befreiung und Informationsblatt

Gesuch um Befreiung für Entsandte

Gesuch um Befreiung für Privatversicherte

Garantieerklärung

Studierende in der Schweiz

Gesuch um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht / Meldeformular für Studierende mit Aufenthalt in der Schweiz

Familienangehörige mit Wohnsitz in Deutschland, Finnland, Frankreich, Italien oder Österreich

Gesuch um Befreiung Familienangehörige

Nach unten scrollen