Die Patienten übermitteln die Anmeldungen zur Leistungsaushilfe in der Schweiz via «GE KVG Check-In App» und die Leistungserbringer und die Patienten erhalten den Entscheid zur Kostenübernahme durch die GE KVG.
Der Patient begibt sich zur ambulanten oder stationären Behandlung zu einem Leistungserbringer. Darunter fallen auch Wiedereintritte, Nachbehandlungen und Nachkontrollen. Die Gemeinsame Einrichtung KVG übernimmt medizinisch notwendige Behandlungen bei Krankheit, Nichtberufsunfall und Mutterschaft. Berufsunfälle am Arbeitsplatz gehen zu Lasten der Suva, Luzern.
Bei einem vorübergehenden Aufenthalt in der Schweiz sind die Unterlagen der GE KVG umgehend bei Behandlungsstart mittels der Lösung GE KVG Check-In zu übermitteln (EHIC, PEB, S2, ID oder Pass, gültige Adresse, etc.).
Kann der Patient keinen gültigen Anspruchsnachweis vorlegen, so muss sich der Patient an die GE KVG mittels der App «GE KVG Check-In» wenden (Verordnung EG 987/2009, Art. 25). Die GE KVG fordert via europäischen Datenaustausch eine provisorische Ersatzbescheinigung (PEB) bei der zuständigen Versicherung an. Sollte der Nachweis durch den Träger nicht ausgestellt werden, können die Kosten nicht von der Gemeinsamen Einrichtung KVG übernommen werden und die Fakturierung muss an den Patienten oder an eine andere Versicherung (Reise- und Ferienversicherung, Private Versicherung) erfolgen.
Die Rechnungsstellung basiert auf den Verträgen und Tarifen von tarifsuisse ag und nach den üblichen im Gesetz (Art. 42 KVG) verankerten Zahlungstypen (Tiers payant / Tiers garant).
Im Falle der direkten Zahlung (Tiers Payant) ist die Rechnung der GE KVG elektronisch zu übermitteln unter Angabe der Versichertennummer.
Sofern eine Person über eine Schweizerische Krankenversicherungskarte (VeKa) der GE KVG verfügt, kann die Deckungsabfrage über die bekannten Wege erfolgen und es müssen keine weiteren Unterlagen der GE KVG übermittelt werden. Hat die Person eine EasyCard müssen ebenfalls keine weiteren Unterlagen an die GE KVG eingereicht werden.