Wer eine Schweizer Rente (AHV, IV, MV, UV, BVG) bezieht und in die EU, nach Island, Norwegen oder ins UK zieht, ist meist in der Schweiz krankenversicherungspflichtig. In bestimmten Fällen ist eine Wahl zwischen Wohnstaat und Schweiz möglich. Private Vorsorge ist ausgenommen.
Ihr Schweizer Krankenversicherer stellt Ihnen die Bescheinigung S1 aus. Dieses Dokument reichen Sie bei der zuständigen Stelle der gesetzlichen Krankenversicherung Ihres neuen Wohnsitzes (aushelfender Träger) ein, um sich dort zu registrieren.
Die Gemeinsame Einrichtung KVG ist nicht berechtigt, die Bescheinigung S1 auszustellen.
Das S1-Formular benötigen Sie, wenn Sie als Rentner aus der Schweiz in ein anderes EU-/EFTA-Land ziehen. Es stellt sicher, dass Sie auch im neuen Land weiterhin krankenversichert sind. Sie bleiben bei Ihrer Schweizer Krankenkasse versichert, haben jedoch Anspruch auf die gleichen medizinischen Leistungen wie eine im Land versicherte Person.
In dem Moment, in welchem Sie das Formular S1, welches von der Schweizer Krankenkasse ausgestellt wurde, im Wohnstaat von der Trägerkasse bestätigen lassen, ab dann haben Sie Ihr Optionsrecht zugunsten der Schweiz ausgeübt. Dies bedeutet vor allem folgendes:
Für eine präzisere und umfassendere Auskunft wenden Sie sich bitte direkt an Ihre Schweizer Krankenkasse.