Eckdaten

  • Betroffen sind Versicherte mit Wohnsitz in der EU, in Island, Norwegen bzw. UK mit einer schweizerischen Rente
  • Diese Kosten werden ab dem 1. Januar von den Kantonen mitgetragen
  • Der kantonale Anteil wird von den Versicherern vorgeleistet (gemäss Art. 49a Absatz 3bis erster Satz KVG)
  • Referenzkanton für diesen kantonalen Anteil ist der Kanton Bern
  • Die Versicherer reichen ihre Forderungen an die Kantone bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG ein
  • Die Einreichung erfolgt ausschliesslich über die KVV-19 Plattform
  • Das Reglement nach KVV Art. 19a und 36b definiert den Prozess, in welchem die Gemeinsame Einrichtung KVG involviert ist.
  • Das Reglement finden die zuständigen Versicherer im Hilfe-Bereich der Plattform.
  • Die Gemeinsame Einrichtung führt keine Korrespondenz mit Leistungserbringer.
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