Die Gemeinsame Einrichtung KVG ist für die Verrechnung der kantonalen Anteile gemäss KVV Art. 19a und 36b verantwortlich. Diese Artikel regeln die Kostenübernahme von in der Schweiz versicherten Personen, welche in einem EU- oder EFTA-Staat wohnen und eine schweizerische Rente beziehen.