Wichtige Informationen, die zu berücksichtigen sind:

Wie ist die Versicherungspflicht in der Schweiz geregelt?

Die Versicherungspflicht in der Schweiz ist an den rechtmässigen Wohnsitz der betroffenen Person geknüpft. Solange die Person keinen Wohnsitz im Ausland begründet, bleibt sie der Versicherungspflicht in der Schweiz unterstellt.

Bleibt der Wohnsitz in der Schweiz während einer langen Reise bestehen?

Gemäss Art. 23 ZGB liegt der Wohnsitz einer Person dort, wo sie sich dauerhaft niederlassen möchte. Dieser bleibt jedoch gemäss Art. 24 ZGB bestehen, bis die Person an einem neuen Ort einen anderen Wohnsitz begründet. Dies gilt auch, wenn sich die Person auf eine längere Auslandsreise oder Weltreise begibt.

Reicht die Abmeldung bei der Wohngemeinde aus, um den Wohnsitz in der Schweiz aufzuheben?

Nein, die Abmeldung bei der Wohngemeinde reicht allein nicht aus, um den Wohnsitz in der Schweiz aufzuheben.

Gibt es bei einer Weltreise eine Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht in der Schweiz zu befreien?

Es gibt keine Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht gemäss KVG zu befreien. Dies gilt auch, wenn für den Auslandsaufenthalt eine Privatversicherung abgeschlossen wurde.

Was passiert, wenn eine Person ihren Wohnsitz in einen EU/EFTA-Staat verlegt und eine Rente aus der Schweiz bezieht?

Sobald eine Person ihren Wohnsitz in einen EU-/EFTA-Staat verlegt und eine Rente aus der Schweiz bezieht, ist sie verpflichtet, innerhalb von drei Monaten ein Gesuch um Befreiung oder um einen Entscheid der schweizerischen Versicherung einzureichen. Um die Möglichkeit einer Befreiung abzuklären, empfehlen wir Ihnen, Ihre individuelle Situation unter folgenden Link zu prüfen und ein entsprechendes Gesuch einzureichen.

Für weitere spezifische Fragen, welche Ihre persönliche Situation betreffen, bitten wir Sie, sich direkt an Ihren Krankenversicherer (Grundversicherung) zu wenden.

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