Vorübergehender Aufenthalt in der Schweiz

Von einem vorübergehenden Aufenthalt spricht man, wenn die Person beabsichtigt, sich nur für eine begrenzte Dauer und zu einem bestimmten Zweck in der Schweiz aufzuhalten, um anschliessend wieder in ihren Heimatstaat zurückzukehren. Die Aufenthaltsdauer ist also im Voraus bekannt. Es muss nicht zwingend ein fixes Datum der Rückreise bekannt sein, sondern es genügt, wenn die Person einen ungefähren Zeitraum nennt (z.B. „ich beabsichtige, mich für eineinhalb Jahre zu Studienzwecken in der Schweiz aufzuhalten“). Voraussetzung ist, dass sich der Lebensmittelpunkt für die Dauer des vorübergehenden Aufenthalts weiterhin im Heimatstaat befindet.

Der Zweck des Aufenthalts kann sein:

  • Ferien / Urlaub
  • Studium Entsendung
  • Geschäftsreise
  • Besuch von Familienangehörigen, Freunden
  • Erwerbstätigkeit, wenn es sich um Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Deutschland, Frankreich, Italien oder Österreich handelt und sie sich für das gesetzliche Krankenversicherungssystem ihres Wohnstaats entschieden haben (Optionsrecht)
  • etc.

Wer während seines vorübergehenden Aufenthalts in der Schweiz medizinische Behandlungen benötigt, legt direkt dem Leistungserbringer in der Schweiz den von seiner Krankenversicherung ausgestellten, gültigen Anspruchsnachweis sowie einen Identitätsnachweis (z. B. Personalausweis, Pass) vor.

Anspruchsnachweise sind:

  • Europäische Krankenversicherungskarte
  • provisorische Ersatzbescheinigung für die Europäische Krankenversicherungskarte

Für eine Rückerstattung der selbst verauslagten Kosten ist der entsprechende Anspruchsnachweis (von der Europäische Krankenversicherungskarte genügt eine Kopie) bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG einzureichen.

Wichtig: Die Europäische Krankenversicherungskarte deckt nicht Ihre Kosten, wenn Sie sich zum Zwecke einer medizinischen Behandlung in die Schweiz begeben.

Reisen zum Zwecke der Inanspruchnahme einer medizinischen Behandlung

Beabsichtigen Sie die Reise in die Schweiz, um eine medizinische Behandlung in Anspruch zu nehmen, so beantragen Sie bitte zwingend vorher die Kostenübernahme bei Ihrer zuständigen Krankenversicherung. Das gilt sowohl bei ambulanter als auch bei stationärer Behandlung. Wird die Kostenzusage erteilt, stellt Ihre Krankenversicherung die Bescheinigung S2 (Anspruch auf eine geplante Behandlung) aus.

Achtung: Die Behandlungskosten können nur dann über die Gemeinsame Einrichtung KVG abgerechnet werden, wenn die Bescheinigung S2 gültig und aktuell ist.

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