Personen, die in der EU/EFTA oder dem Vereinigten Königreich (UK) einem gesetzlichen Krankenversicherungssystem angehören, können Leistungsaushilfe bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG beanspruchen. Um den Anspruch auf Leistungsaushilfe nachweisen zu können, benötigen die Versicherten einen Anspruchsnachweis, welcher am Tag der Inanspruchnahme der Leistung dem Leistungserbringer vorgelegt werden muss. Der Anspruchsnachweis muss vor Rechnungsstellung an die Gemeinsame Einrichtung KVG übermittelt werden.

Voraussetzung für eine Abrechnung der Behandlungskosten mit der Gemeinsamen Einrichtung KVG ist, dass die Behandlung innerhalb der Gültigkeit des Anspruchsnachweises erfolgt.

Für eine sofortige Antwort zur Kostenübernahme wird das GE KVG Check-in empfohlen.

Die Rechnungsstellung durch den Leistungserbringer erfolgt gemäss den geltenden kantonalen Verträgen und Tarifen entweder an die Gemeinsame Einrichtung KVG (Tiers payant) via elektronische Übermittlung oder an die versicherte Person (Tiers garant).

Wurde aufgrund fehlender Unterlagen die Rechnung zurückgewiesen, können die notwendigen Unterlagen als PDF-Datei per E-Mail an info@kvg.org eingereicht werden. Im Anschluss kann die Rechnung unter Eingabe der Versichertennummer erneut elektronisch übermittelt werden. Mit der Checkliste können die Voraussetzungen für die Rückerstattung geprüft werden.

Check-Liste Rechnungsrückweisungen

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