Zug
Im Kanton Zug sind die Einwohnergemeinden für die Kontrolle der Versicherungspflicht nach Art. 6 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) zuständig. In Sachen Versicherungspflicht in der Krankenversicherung bietet die Gemeinsame Einrichtung KVG im Rahmen der Beratungsvereinbarung folgende Dienstleistungen an:
- Beurteilung der Versicherungspflicht im Allgemeinen
- versicherungsrechtliche Prüfung von Sachverhalten mit internationalem Bezug
- Prüfung der Befreiung von der Versicherungspflicht
- Staatliche Zuständigkeiten
- etc.
Die Beratungsvereinbarung besteht ausschliesslich zwischen den Einwohnergemeinden des Kantons Zug und der Gemeinsamen Einrichtung KVG.